Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Kindererziehungszeiten

Zeiten der Erziehung eines Kindes sind bei Geburten ab 1992 für die Dauer von maximal drei Jahren, bei Geburten bis 1991 bis zu zwei Jahren Pflichtbeitragszeiten, beginnend mit dem Monat nach dem Geburtsmonat. Bei gleichzeitiger Erziehung von mehreren Kindern verlängert sich dieser Zeitraum um die Zeit der gleichzeitigen Erziehung, bei Zwillingen also auf sechs beziehungsweise vier Jahre.

Durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird der jeweilige Elternteil rentenrechtlich so gestellt, als habe er während dieser Zeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und Beiträge entsprechend dem Durchschnittsverdienst aller Arbeitnehmer gezahlt. Wird während der Kindererziehungszeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, werden die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit und die Entgeltpunkte aus der Beschäftigung addiert, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Eine Erziehungszeit ist grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Falls Sie Ihr Kind gemeinsam erzogen haben, ist die Kindererziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Lassen sich überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen, ist die Kindererziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Mutter und Vater können jedoch bei gemeinsamer Erziehung für künftige Kalendermonate sowie in aller Regel rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklären, dass die Kindererziehungszeit dem Vater zugeordnet werden soll.

Hinweis: Die Erklärung können Sie auch bei einem anderen Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkasse) oder bei Ihrer Gemeinde abgeben. Diese Stellen leiten Ihre Erklärung an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Erziehungszeit zwischen den Eltern aufzuteilen. Im ersten Lebensjahr des Kindes wird die Erziehungszeit beispielsweise der Mutter, im zweiten Jahr dem Vater und im dritten Jahr wieder der Mutter zugeordnet.

Die Kindererziehungszeit wird einem Elternteil angerechnet, wenn

  • die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
  • die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist (bei einer Erziehung im Ausland wird die Kindererziehungszeit nur ausnahmsweise angerechnet, z.B. bei einer Beschäftigung der Eltern im Ausland, die im Voraus zeitlich begrenzt ist) und
  • der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

Außerdem werden im Zusammenhang mit der Erziehung eines Kindes auch Berücksichtigungszeiten anerkannt.

Für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren sind, wird seit dem 01.07.2014 die Kindererziehungszeit von einem auf zwei Jahre verdoppelt (sogenannte „Mütterrente“). Wer bereits vor dem 01.07.2014 eine Rente bezogen hat, erhält einen gleich hohen Zuschlag zur bisherigen Rente anstelle der zusätzlichen Monate. Voraussetzung ist, dass das Kind im zwölften Monat nach der Geburt erzogen wurde.

Tipp: Weitere Informationen in allen Fragen der Rentenversicherung erhalten Sie unter anderem bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der einzelnen Versicherungsträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Deutsche Rentenversicherung Bund), die auch Merkblätter, Broschüren und Onlineformulare bereithalten. Den "Rentenratgeber für Frauen" finden Sie zum Download auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Verfahren