Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

7.1. Einkommen-, Lohnsteuer (Behinderte Menschen)

Erleichterungen für behinderte Menschen bei der Einkommen- und Lohnsteuer

Je nach Art und festgestelltem Grad der Behinderung (GdB) können behinderte Menschen und deren Pflegepersonen erhöhte Kosten zur Lebensführung in der steuerlich geltend machen.

Für behinderte und schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung zwischen 25 und 100 wird ein Pauschbetrag von 310 Euro bis 1.420 Euro jährlich berücksichtigt.
Für schwerbehinderte Menschen mit den

erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro jährlich.

Sie können ihn in der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen oder als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) für den monatlichen Lohnsteuerabzug eintragen lassen.

Hinweis: Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 25 kann der Pauschbetrag nur angerechnet werden, wenn

  • wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Rente (z. B. Unfallrente, nicht aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder andere laufende Bezüge besteht oder
  • die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder
  • die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Mit dem Pauschbetrag werden die laufenden und typischen Kosten für

  • die Hilfe bei den gewöhnlichen und wiederkehrenden Tätigkeiten des Alltags,
  • die Pflege und
  • einen erhöhten Wäschebedarf

abgegolten.

Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, beispielsweise Operationskosten, Heilbehandlungen, Kuren, Arzneikosten, Arztkosten und Fahrtkosten können daneben als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Den Behinderten-Pauschbetrag Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes beziehungsweise Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Ihres eingetragenen Lebenspartners können Sie als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer ebenfalls in Ihren ELStAM erfassen lassen. Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner darf dann den Pauschbetrag nicht für sich in Anspruch nehmen. Das gilt auch für ein behindertes Kind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld haben. Hierfür ist ein Antrag erforderlich.

Der einem Kind zustehende Pauschbetrag wird in der Regel auf beide Elternteile zur Hälfte übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Ist ein Elternteil gestorben oder lebt er nicht in Deutschland, kann der Pauschbetrag in voller Höhe in die ELStAM des anderen Elternteils übertragen werden. Für Kosten, die der Behinderten-Pauschbetrag abdeckt, besteht dann kein Anspruch mehr, außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.

Als Pflegeperson eines behinderten Menschen können Sie jährlich 924 Euro als Pauschbetrag steuerlich absetzen.

Für Fahrten zur Arbeitsstelle können behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung

  • von mindestens 70 oder
  • von mindestens 50, die im Straßenverkehr in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind

anstelle der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer die tatsächlichen Kosten geltend machen.

Für Privatfahrten gilt:

Kosten bis 3.000 km zu je 0,30 Euro (900 Euro) im Jahr können schwerbehinderte Menschen geltend machen mit

Kosten bis zu 15.000 km zu je 0,30 Euro (4.500 Euro) im Jahr können schwerbehinderte Menschen geltend machen mit den

Hinweis: Alle genannten steuerlichen Vergünstigungen müssen Sie durch die entsprechenden Feststellungsbescheide dem Finanzamt gegenüber nachweisen. Die notwendigen Nachweise erhalten Sie in der Regel vom Versorgungsamt.

Tipp: Informationen über die steuerlichen Vergünstigungen enthält die ausführliche Broschüre "Steuertipps für Menschen mit Behinderung" des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg.

Verfahren