Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

4. Wahlhandlung (Stimmabgabe)

In den Wahllokalen kann am Wahltag von 8 bis 18 Uhr gewählt werden. In Einzelfällen kann der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin einen früheren Beginn der Wahlzeit festlegen.

Wenn Sie wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten Sie von Ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung, der Sie die Anschrift und Öffnungszeiten Ihres Wahllokals entnehmen können. Diese Wahlbenachrichtigung sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass sollten Sie zum Wahllokal mitbringen.

Hinweis: Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl teilnehmen. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen.

Sie können bereits vor dem Wahltag Ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Nähere Informationen erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Beantragung eines Wahlscheins".

Stimmabgabe

Da für jedes Bundesland beim Bundeswahlleiter andere Wahlvorschläge eingereicht werden können, gibt es keine bundeseinheitlichen, aber landeseinheitliche Stimmzettel. Die Reihenfolge der Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Zahl der Stimmen, die sie bei der letzten Europawahl im jeweiligen Bundesland erreicht haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge an.

Auf den Stimmzetteln finden Sie auch die ersten zehn Bewerber und Bewerberinnen der zugelassenen Wahlvorschläge aufgelistet.

Sie haben nur eine Stimme und wählen damit einen Wahlvorschlag. Bei der Stimmabgabe muss ein Kreuz (x) in den Kreis neben dem Wahlvorschlag eingetragen werden.

Hinweis: Änderungen der Wahlvorschläge sind nicht erlaubt. Diese führen dazu, dass Ihre Stimme ungültig wird. Es dürfen also keine Streichungen von Personen vorgenommen werden. Auch das Hinzufügen von Kommentaren oder Vorbehalten ist nicht zulässig.

Bei der Urnenwahl falten Sie den Stimmzettel nach der Stimmabgabe so, dass Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es werden keine Wahlumschläge verwendet.

Wahlteilnahme von behinderten Menschen

Die Gemeinde teilt mit, welche Wahlräume barrierefrei (behindertengerecht) sind. Einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können, finden Sie auch auf der Wahlbenachrichtigung.

Falls Ihr zugewiesenes Wahllokal nicht behindertengerecht (barrierefrei) ist, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Gemeindeverwaltung einen Wahlschein zu beantragen und damit entweder in einem anderen, behindertengerechten Wahllokal oder durch Briefwahl zu wählen.

Sollten Sie aufgrund Ihrer körperlichen Beeinträchtigung Ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahllokal oder auch bei der Briefwahl) von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen. Blinde oder sehbehinderte Wähler und Wählerinnen können eine Stimmzettelschablone verwenden.

Im Wahllokal können Sie auch ein Mitglied des Wahlvorstands um Hilfe bitten.

Verfahren