Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

6.4. Preisauszeichnungspflicht

Wie Waren und Dienstleistungen in Deutschland mit Preisen auszuzeichnen sind, regelt die Preisangabenverordnung (PAngV). Sie soll sachlich richtige und vollständige Preisangaben gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe stärken und den Wettbewerb fördern.

Die Preisangabenverordnung verpflichtet die geschäftsmäßigen Anbieter, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise, früher: Endpreise). Das gilt auch wenn unter Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen geworben wird.

Die Preisangaben müssen der allgemeinen Verkehrsanschauung (z.B. bei Eiern mit Gütebezeichnung) und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Der Anbieter muss die Preise der Ware oder Leistung eindeutig zuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar präsentieren. Gliedert sich ein Preis in verschiedene Bestandteile auf, muss der Gesamtpreis hervorgehoben werden.

Anbieter von verpackten Waren oder sonstigen Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, müssen neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angeben.

Bei loser Ware (z.B. Obst und Gemüse, Fleisch) muss lediglich der Grundpreis angegeben werden.

Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist in der Regel jeweils ein Kilogramm, ein Liter, ein Kubikmeter, ein Meter oder ein Quadratmeter. Bei Haushaltswaschmitteln - das sind die Waschmittel, die Sie zu Hause für Ihre Wäsche in einer normalen Waschmaschine nutzen - kann der Anbieter als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung zugrunde legen. Für sonstige Wasch- und Reinigungsmittel gilt dies, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

Beim Angebot einer Ware oder Leistung, das auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags abzielt, muss zusätzlich angegeben werden,

  • dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
  • ob zusätzlich Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. Falls solche Kosten anfallen und im Voraus berechnet werden können, muss auch deren Höhe angegeben werden.

Die Preisangabenverordnung verpflichtet den Anbieter, Waren und Leistungen mit Preisen zu versehen. Stimmt der Preis an der Ware (z.B. im Schaufenster, Regal, Preisschild) nicht mit dem Preis überein, der an der Kasse dafür zu bezahlen ist, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Allerdings können Sie als Verbraucherin oder Verbraucher nicht verlangen, dass Ihnen die Ware zu dem unzutreffenden Preis verkauft wird.

Hinweis: In Baden-Württemberg sind für den Vollzug der Preisangabenverordnung die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter und Stadtkreise) zuständig. Wenn Sie der Meinung sind, dass ein Anbieter gegen die Preisangabenverordnung verstößt, können Sie sich an das Landratsamt oder den Stadtkreis, in dessen Bezirk sich das Geschäftslokal des Anbieters befindet, wenden. Haben Sie vorher Informationsbedarf, können auch die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. Auskünfte geben.

Verfahren