Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

1. Krankenversicherung

Kosten für Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte, Therapien, Medikamente und sonstige Leistungen können im Krankheitsfall sehr hoch sein. Damit sich jeder eine angemessene Krankenversorgung leisten kann, gibt es das System der Krankenversicherung. Die Krankenversicherung kommt für die Behandlungskosten von Versicherten voll oder teilweise auf.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Die GKV ist im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch geregelt. Es wird unterschieden zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung. In der GKV gibt es außerdem die Möglichkeit, Familienangehörige beitragsfrei mitzuversichern (Familienversicherung).

Der Pflichtversicherung unterliegen:

  • Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind
  • Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II
  • Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen
  • Künstler und Publizisten
  • Jugendliche in besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe
  • Menschen mit Behinderung, die z.B. in anerkannten Werkstätten tätig sind
  • Studenten an staatlich oder staatlich anerkannten Hochschulen (bis zum Abschluss des 14. Semesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres)
  • Rentner und Rentenantragsteller, wenn eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt wird
  • Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz, sofern sie der GKV zuzuordnen sind

Die Pflichtversicherung führt zu einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse, für die Beiträge zu entrichten sind. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach bestimmten beitragspflichtigen Einnahmen (z.B. Arbeitsentgelt, Rente) bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 3.937,50 Euro monatlich im Jahr 2013.

Nicht der Versicherungspflicht unterliegen beispielsweise:

  • geringfügig Beschäftigte (monatliches Bruttoarbeitsentgelt bis zu 450 Euro)
  • Selbständige und Freiberufler, wenn sie noch nie in der GKV versichert waren
  • Beschäftigte, deren Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschritten hat und auch künftig überschreiten wird (für 2013 liegt diese bei 52.200 Euro pro Jahr oder 4.350 Euro pro Monat)
  • Beamte

In diesen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse begründet werden. Daneben haben Sie die Wahl, ob Sie sich bei einem Versorgungswerk (z.B. für Ärzte oder Rechtsanwälte) versichern oder eine private Versicherung abschließen. Überlegen Sie sich gut, ob Sie die GKV verlassen wollen. Ein Wechsel zurück ist nur unter speziellen Bedingungen möglich.

Mitversichert in der GKV sind Familienangehörige. Der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner und die Kinder (auch Pflegekinder, Stiefkinder und Enkel) des Versicherten können in der GKV ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert werden, wenn sie

  • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
  • nicht selbst versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind (Ausnahme: Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Studenten bis zu einer gewissen Altersgrenze),
  • nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind und
  • nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind.

Achtung: Wenn nur ein Elternteil gesetzlich versichert ist und das Einkommen des anderen Elternteils über der Versicherungspflichtgrenze liegt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich krankenversicherten Elternteils, können die Kinder nicht beitragsfrei mitversichert werden.

Jeder bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherte erhält eine Versichertenkarte mit seinem Namen, Geburtsdatum und der Versicherungsnummer. Sie dient Ärzten und anderen Leistungserbringern gegenüber als Nachweis einer bestehenden Versicherung und muss deshalb bei jedem Arztbesuch vorgelegt werden.

Für jede Leistung ist grundsätzlich eine Zuzahlung zu erbringen. Als Versicherter sollten Sie sich über die Leistungen der Krankenkassen – vor allem Leistungen für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen – informieren. Eine Auswahl der wichtigsten Leistungen ist in den konkreten Verfahrensbeschreibungen genauer erläutert.

Weitere Informationen über Besonderheiten zum Thema "Krankenversicherung" finden Sie auch in den Lebenslagen Berufsausbildung, Behinderung, Studium, Wehrdienst und Zivildienst.

Private Krankenversicherung (PKV)

Eine PKV kann grundsätzlich jeder bei den einschlägigen Versicherungsunternehmen abschließen. Sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht, ist eine Vollversicherung möglich. Für eine Erweiterung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes gibt es private Zusatzversicherungen (z.B. Sehhilfen, Chefarztbehandlung, Zahnersatz).

Die Höhe der Beiträge an die PKV richtet sich nicht nach den Einkommensverhältnissen, sondern nach Risikofaktoren (z.B. Lebensalter, Vorerkrankungen). Ein Versicherungsunternehmen darf im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenkassen den Abschluss einer Versicherung ablehnen oder Risikozuschläge verlangen.

Jedoch haben Personen ohne Krankenversicherungsschutz, die der PKV zuzuordnen sind (insbesondere Selbständige), seit 1. Juli 2007 ein Zugangsrecht zum sogenannten Standardtarif. Die Aufnahme erfolgt hier ohne Risikoprüfung und ohne Risikozuschläge. Im Standardtarif wird der Anspruch auf medizinische Versorgung sichergestellt. Er umfasst Leistungen, die mit denen der GKV vergleichbar sind.

Seit 1. Januar 2009 müssen die privaten Krankenversicherungsunternehmen einen sogenannten Basistarif anbieten. Dieser ersetzt den bisherigen Standardtarif und entspricht vom Leistungsumfang her dem der GKV. Hierfür besteht ein Kontrahierungszwang, das heißt, dass Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse nicht gestattet sind. Allerdings besteht der Kontrahierungszwang nur für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifs (1. Januar 2009) beziehungsweise für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beginn der Wechselmöglichkeit von der GKV zur PKV.

Verfahren