Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Handwerk

Die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist in der Handwerksordnung (HwO) geregelt. Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist. Eine gewerbliche Niederlassung ist nicht Voraussetzung.

Die Handwerks-Branche bietet eine Vielzahl an Berufsfeldern. Innerhalb der verschiedenen Gewerbe gibt es zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke.

Tipp: Wollen Sie sich im Handwerk selbständig machen, sollten Sie sich als erstes an Ihre Handwerkskammer wenden, die Ihnen bei allen Fragen rund um die Existenzgründung zur Seite steht. Die Starter-Center der Handwerkskammern Baden-Württemberg bieten Ihnen außerdem die Möglichkeit, Ihre personen- und betriebsbezogenen Daten nur einmal anzugeben, um sie für alle Gründungsformalitäten, die für einen Handwerksbetrieb erforderlich sind, zu benutzen.

Zulassungspflichtiges Handwerk

Ein zulassungspflichtiges Handwerk dürfen Sie nur betreiben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Dafür benötigen Sie üblicherweise einen Meisterbrief oder eine entsprechende Qualifikation.

Hinweis: Durch die Neuregelungen in der Handwerksordnung zum 1. Januar 2004 sind die Handwerksberufe, die zwingend eine Meisterprüfung zur Ausübung voraussetzen, eingeschränkt worden. Eine Liste der Berufe, für die noch ein Meisterzwang besteht, finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (zulassungspflichtige Handwerke).

Sind Sie einmal in die Handwerksrolle eingetragen, können Sie auch eine Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Teile eines zulassungspflichtigen Handwerks erhalten. Voraussetzung ist der Nachweis entsprechender Kenntnisse.

Nähere Informationen zur Eintragung in die Handwerksrolle, Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen finden Sie in den entsprechenden Verfahrensbeschreibungen.

Zulassungsfreies Handwerk und handwerksähnliches Gewerbe

In den zulassungsfreien Handwerken und in den handwerksähnlichen Gewerben können Sie sich im Gegensatz zu den zulassungspflichtigen Handwerken ohne besondere Zulassungsbedingungen selbständig machen. Zu den handwerksähnlichen Gewerben zählen einfache Tätigkeiten aus dem Handwerksbereich. In diesen gibt es meist keine Möglichkeit einen Meisterbrief zu erwerben.

Sie müssen ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe allerdings unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre gewerbliche Niederlassung liegt, anzeigen. Die Handwerkskammer trägt Sie nicht in die Handwerksrolle, sondern in das Verzeichnis der Inhaberinnen und Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ein. Nähere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung.

Tipp: Eine Liste der Berufe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, finden Sie in den Anlagen B 1 und 2 zur Handwerksordnung.

Zu den Formalitäten einer Gewerbeanmeldung finden Sie zahlreiche Verfahrensbeschreibungen in der Lebenslage "Gewerbe". Über die Auswahl von Beschäftigten und über Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitgeber finden Sie Informationen in der Lebenslage "Arbeitgeber". Weitere Informationen erhalten Sie auch unter "Handwerk" im Gründungsportal des Finanz- und Wirtschaftsministeriums.

Verfahren