Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

3.3. Schülerbeförderungskosten

Schülerinnen und Schüler, die nicht in der Nähe ihrer Schule wohnen, sind oft darauf angewiesen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Unterricht zu kommen.

Für Schüler und Eltern

Damit Schüler und ihre Eltern nicht für die gesamten Kosten der Beförderung aufkommen müssen, erstatten die jeweiligen Stadt- oder Landkreise die notwendigen Kosten nach Abzug eines Eigenanteils oder sie gewähren einen Zuschuss zu den Kosten.

Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Schüler öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen, für die das Kultusministerium oberste Schulaufsichtsbehörde ist. Nicht anspruchsberechtigt sind Schüler der Fachschulen.

Die weiteren Einzelheiten (z.B. Voraussetzungen, Höhe des Eigenanteils beziehungsweise Zuschusses, Verfahren, Abgrenzung der Kosten, Mindestentfernungen) werden von den Stadt- und Landkreisen in eigener Zuständigkeit geregelt.

Achtung: Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Beförderungsangebots besteht nicht.

Schüler, die regelmäßig ein öffentliches Verkehrsmittel nutzen, erhalten vom Schulträger einen Berechtigungsausweis mit Monatsabschnitten ausgehändigt, die sie zum Lösen von entsprechenden Schülermonatskarten berechtigen. Oftmals kann die Monatskarte auch direkt über die Schule bestellt werden.

Hinweis: Auskünfte zur Schülerbeförderung und zur Kostenerstattung erteilen die Schule, der Schulträger oder das Landratsamt.

Für Schulträger

Für die Organisation der Schülerbeförderung sind die Schulträger zuständig. Unterrichtsbeginn und -ende sollten mit den Fahrplänen der Verkehrsunternehmen abgestimmt sein, um einerseits unnötige Wartezeiten zu vermeiden und andererseits eine bestmögliche Auslastung der Verkehrsmittel zu gewährleisten.

Für den Fall, dass keine geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, empfiehlt es sich, mit dem zuständigen Stadt- oder Landkreis zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für den Einsatz von Schulbussen erstattet werden.

Für Verkehrsunternehmen

Verkehrsunternehmen, die Schülerbeförderung im Linienverkehr durchführen und rabattierte Fahrscheine ausgeben, können Leistungen nach dem Personenbeförderungsgesetz erhalten.

Verkehrsunternehmen, die Schülerbeförderung auf vertraglicher Basis durchführen, wird empfohlen, die Details mit dem Schulträger beziehungsweise dem jeweils zuständigen Stadt- und Landkreis zu klären.

Verfahren