Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

1.2. Kindergarten

Ab dem dritten Lebensjahr bis zur Einschulung können Kinder einen Kindergarten besuchen. Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Der Besuch ist jedoch freiwillig. Der Rechtsanspruch gilt für deutsche und ausländische Kinder, soweit diese sich berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

Da sich die Gemeinden beziehungsweise die Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich nach dem örtlichen Bedarf richten, können Anzahl und Angebote unterschiedlich sein.

Auf folgende Kriterien sollten Sie bei der Auswahl eines geeigneten Kindergartenplatzes achten:

  • Die pädagogischen Angebote sollten mit Ihren Vorstellungen übereinstimmen.
  • Standort und Öffnungszeiten sollten Ihren Bedürfnissen und Anforderungen gerecht werden.

Der Träger des Kindergartens ist auch immer Ihr Ansprechpartner. Handelt es sich beispielsweise um eine kirchliche Einrichtung, können Sie sich an den Pfarrer und die Kindergartenleitung wenden. Überwacht werden die Einrichtungen vom Landesjugendamt (angesiedelt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg).

Die Einrichtung bietet unter Berücksichtigung der Bedarfsplanung der Kommune insbesondere folgende Gruppenformen und Öffnungszeiten an:

  • Halbtagskindergärten (vormittags oder nachmittags geöffnete Gruppen)
  • Regelkindergärten (vormittags und nachmittags jeweils mehrere Stunden geöffnete Gruppen)
    Sie haben eine tägliche Öffnungszeit von etwa sechs Stunden, wobei der Kindergarten über die Mittagszeit schließt. In einer Regelgruppe können etwa 25 Kinder, höchstens 28 Kinder betreut werden.
  • Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (ununterbrochen mindestens sechs Stunden). In diesen Gruppen können 22 bis höchstens 25 Kinder betreut werden.
  • Ganztagskindergärten (ununterbrochen mehr als sieben Stunden)
    Gruppen mit durchgehender Betreuung, meist bis zu zehn Stunden. In einer Ganztagesgruppe können maximal 20 Kinder betreut werden.

Für die Förderung der Kinder stehen Fachkräfte zur Verfügung. Die Anzahl richtet sich nach der Gruppengröße und den Öffnungszeiten.

Da die pädagogischen Konzepte der Einrichtungen sehr unterschiedlich sind, lohnt es sich, die infrage kommende Einrichtung vorher genau anzusehen.

In integrativen Gruppen werden Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen, gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut.

Die Anmeldung Ihres Kindes erfolgt entweder bei der Gemeinde, beim Kindergartenträger oder direkt beim jeweiligen Kindergarten. Erkundigen Sie sich frühzeitig, ob es eine Warteliste gibt.

Wie bei anderen Kindertageseinrichtungen werden auch bei Kindergärten von den Eltern unterschiedlich hohe Elternbeiträge erhoben. Diese können abhängig sein von

  • der Betreuungszeit,
  • der Anzahl der Kinder in der Familie und
  • bei manchen Trägern vom Einkommen der Eltern.

Hinweis: Wenn Sie sich die Betreuung aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht leisten können, besteht je nach Einzelfall die Möglichkeit, dass der Teilnahmebeitrag beziehungsweise die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen wird.

Verfahren