Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

7.4. Krankenfahrten

Fahrkosten werden von den Krankenkassen übernommen, wenn sie nach ärztlicher Verordnung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich sind.

Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen werden von den Kassen unter Abzug der Zuzahlung nur dann übernommen, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden wird (z.B. bei bestimmten ambulanten Operationen).

Als Fahrkosten werden grundsätzlich nur die Kosten eines öffentlichen oder privaten Verkehrsmittels anerkannt. Die Benutzung eines Taxis oder Mietwagens wird nur dann anerkannt, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann.

Ausnahmefälle

Sonstige Fahrten zur ambulanten Behandlung müssen vor der Fahrt verordnet und durch die Krankenkassen vorher genehmigt werden. Dabei muss die ärztliche Verordnung bei der Krankenkasse frühzeitig vorliegen.

Als Ausnahmefälle werden Krankenfahrten übernommen, wenn eine Grunderkrankung vorliegt, die über einen längeren Zeitraum häufig behandelt wird und der entsprechende Transport zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist (dies gilt z.B. für die Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie und onkologische Chemotherapie).

Eine Kostenübernahme im Ausnahmefall kann auch erfolgen, wenn die versicherte Person pflegebedürftig in Pflegestufe II (schwer pflegebedürftig) oder III (schwerstpflegebedürftig) ist oder die versicherte Person einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" hat.

Darüber hinaus gilt als Ausnahmefall, wenn die versicherte Person zwar keine Pflegestufe II oder III oder keinen Schwerbehindertenausweis hat, jedoch in vergleichbarer Weise in ihrer Mobilität beeinträchtigt ist und über einen längeren Zeitraum ambulante Behandlung in Anspruch nimmt.

Hinweis: Die letztgenannte Regelung dient dazu, dass Menschen, die in keiner Pflegestufe sind oder keinen Schwerbehindertenausweis mit entsprechenden Merkzeichen haben, jedoch vergleichbar in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch weiterhin Fahrkosten für ambulante Arzttermine erstattet bekommen können. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum (z.B. Behandlungsdauer von mindestens sechs Monaten).

Fahrten für die ein zwingender medizinischer Grund nicht vorliegt, z.B. Fahrten zur Terminabstimmung, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen, sind keine Krankenkassenleistung.

Verfahren