Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

3. Mitgliedschaft in einem Verein

Wer in einen Vertrag eintritt, schließt als mit dem Verein einen Vertrag. Minderjährige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in einen Verein eintreten wollen, müssen - von Ausnahmefällen abgesehen - von ihren Erziehungsberechtigten vertreten werden.

Die Satzung des eingetragenen Vereins muss Bestimmungen über den Ein- und Austritt der Vereinsmitglieder treffen. Mitglied des Vereins ist, wer den Verein mitgründet oder später in den Verein eintritt. Die Mitgliedschaft in einem Verein ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

Durch den Eintritt in den Verein wird das neue Mitglied Träger von Rechten und Pflichten. Diese ergeben sich entweder aus der Satzung oder beispielsweise aus Benutzungsordnungen, die häufig von Sportvereinen erlassen werden. Zudem verpflichtet sich das neue Vereinsmitglied, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Beitragspflichten zu erfüllen.

Hinweis: Näheres zu den Rechten und Pflichten bietet das Kapitel "Rechte und Pflichten von Vereinsmitgliedern".

Der Verein ist in der Regel frei in seiner Entscheidung, ob und wen er als neues Mitglied aufnehmen will. In der Vereinssatzung können bestimmte Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft festgelegt werden (z.B. ein Mindestalter oder ein bestimmter Beruf). Ausnahmen bestehen etwa bei Vereinen, die für die berufliche oder wirtschaftliche Existenz eines Einzelnen von besonderer Bedeutung sind. Für solche Vereine kann ein Aufnahmezwang bestehen.

Verfahren