Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

9.1.2. Außerordentliche Kündigung

Bei einer außerordentlichen Kündigung wird die im Arbeitsvertrag vereinbarte oder gesetzliche beziehungsweise tarifvertraglich vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig eingehalten. Diese Kündigungsart wird landläufig auch als "fristlose Kündigung" bezeichnet.

Voraussetzung ist, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt in vielen Fällen im Verhalten des Arbeitnehmers.

Tipp: Denken Sie an eine Abmahnung im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes.

Die Abmahnung hat den Zweck, arbeitsvertragswidriges Verhalten zu rügen. Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer abzumahnen, bevor Sie eine Kündigung aussprechen. Bei leichten Verstößen ist es sogar ratsam, mehrmals abzumahnen.

Die Abmahnung muss nicht schriftlich erfolgen, aus Beweiszwecken ist dies jedoch ratsam. Soweit Sie mündlich ausgesprochen wurde, kann diese schriftlich wiederholt und in die Personalakte genommen werden. Die Abmahnung soll das gerügte Verhalten so exakt wie möglich beschreiben. Dem Arbeitnehmer muss dadurch vor Augen geführt werden, dass er dieses Verhalten künftig zu unterlassen hat, ansonsten würde gegen ihn eine Kündigung ausgesprochen.

Die Abmahnung muss auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem missbilligenden Verhalten stehen, ansonsten haben Sie dieses Recht verwirkt, das heißt, Sie können sich nicht mehr darauf berufen. Wegen derselben Pflichtwidrigkeit, die Grund für die Abmahnung war, kann ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht mehr kündigen. Erst bei Wiederholung der Pflichtwidrigkeit oder einer vergleichbaren Pflichtwidrigkeit ist dies möglich.

Bei einer außerordentlichen Kündigung ist diese spätestens zwei Wochen nach Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen durch den Kündigungsberechtigten zu erklären (§ 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch).

Tipp: Da eine fristlose Kündigung oft ein emotionsgeladenes Vorspiel hatte, empfehlen wir Ihnen, sich bei Ihrem Arbeitgeberverband, bei der für Sie zuständigen Kammer oder bei einem Fachanwalt juristischen Rat zu holen.

Verfahren