Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

4. Wahlhandlung (Stimmabgabe)

In den Wahllokalen kann in der Regel von 8 bis 18 Uhr gewählt werden. Abweichungen sind in Gemeinden mit nicht mehr als 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern möglich.

Wenn Sie wahlberechtigt sind, erhalten Sie von Ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigungskarte, der Sie die Anschrift und Öffnungszeiten Ihres Wahllokals entnehmen können. Diese Karte sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass sollten Sie zum Wahllokal mitbringen.

Achtung: Für den Fall, dass Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl teilnehmen. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen.

Sie können bereits vor dem Wahltag Ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Nähere Informationen erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Beantragung eines Wahlscheins".

Stimmabgabe

Da in jedem der 70 Wahlkreise andere Wahlvorschläge eingereicht werden, gibt es keine landeseinheitlichen Stimmzettel. Auf den Stimmzetteln werden die derzeit im Landtag vertretenen Parteien nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten Landtagswahl (CDU, GRÜNE, SPD, FDP), dann die weiteren Parteien in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen und abschließend die Wahlvorschläge für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Kreiswahlleitung aufgeführt.

Sie haben nur eine Stimme und wählen damit eine Kandidatin oder einen Kandidaten in Ihrem Wahlkreis. Bei der Stimmabgabe muss ein Kreuz (x) in den Kreis neben dem Wahlvorschlag eingetragen werden. Möglich ist auch eine andere eindeutige Kennzeichnung.

Hinweis: Änderungen der Wahlvorschläge sind nicht erlaubt. Es dürfen also keine Streichungen von Personen vorgenommen werden. Auch das Hinzufügen von Kommentaren oder Vorbehalten ist nicht zulässig. Dies führt dazu, dass Ihre Stimme ungültig wird.

Bei der Urnenwahl werden keine Wahlumschläge mehr verwendet.

Wahlteilnahme von behinderten Menschen

Die Gemeinde teilt mit, welche Wahlräume barrierefrei (behindertengerecht) sind. Erkundigen Sie sich im Zweifel frühzeitig danach.

Sie haben die Möglichkeit, bei Ihrer Gemeindeverwaltung einen Wahlschein zu beantragen und damit entweder in einem anderen, behindertengerechten Wahllokal oder durch Briefwahl zu wählen.

Sollten Sie aufgrund Ihrer körperlichen Beeinträchtigung Ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahllokal oder auch bei der Briefwahl) von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen. Blinde oder sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können eine Stimmzettelschablone verwenden, die durch die Blinden- und Sehbehindertenverbände hergestellt und über diese auch bezogen werden können.

Tipp: Im Wahllokal können Sie auch ein Mitglied des Wahlvorstands um Hilfe bitten.

Verfahren