Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

5. Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Besetzung freier Stellen zu prüfen, ob sie schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigen können.

Schwerbehinderte Menschen sind Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Gleichgestellte sind Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, die wegen ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können und auf ihren Antrag hin von der Agentur für Arbeit Menschen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurden.

Hinweis: In der Regel arbeiten schwerbehinderte Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Besondere Beschäftigungsformen stellen die unterstützte Beschäftigung und die Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen dar.

Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber

Menschen mit schweren Behinderungen haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf

  • Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten können,
  • bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
  • Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
  • behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
  • Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung.

Behinderungsbedingte Nachteile von Menschen mit schweren Behinderungen im Arbeitsleben werden ausgeglichen durch:

  • Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn die kürzere Arbeitszeit aufgrund der Art und Schwere der Behinderung notwendig ist.
  • Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen, das heißt von Arbeit über acht Stunden pro Arbeitstag.
  • besonderen Schutz vor einer Kündigung. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag einseitig ändern oder kündigen möchte, muss er vorher die Zustimmung des Integrationsamts einholen.
  • zusätzlichen bezahlten Urlaub von einer Arbeitswoche (gilt nicht für Gleichgestellte), z.B. sechs Tage bei einer Sechstagewoche und fünf Tage bei einer Fünftagewoche.

Förderung der Eingliederung ins Arbeitsleben

Das Gesetz sieht vielfältige Hilfen zur Eingliederung ins Arbeitsleben vor:

  • Die Agenturen für Arbeit fördern die Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen durch Geldleistungen an Arbeitgeber.
  • Die Integrationsämter fördern die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen mit Darlehen und Zuschüssen an Arbeitgeber.

Auch für die Sicherung von Arbeitsverhältnissen stehen umfangreiche Leistungen der Träger der beruflichen Rehabilitation (z.B. Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften) und Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter zur Verfügung.

Interessenvertretung

Die besonderen Interessen von schwerbehinderten Menschen in Betrieben und Verwaltungen werden vom Betriebs- oder Personalrat gewahrt. Werden ständig wenigstens fünf Menschen mit schweren Behinderungen beschäftigt, kann zusätzlich noch eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden.

Begleitende Hilfen

Begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben sichern die Arbeitsverhältnisse schwerbehinderter Menschen möglichst dauerhaft. Ihre Ziel ist daher die Beseitigung von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis. Zuständig für die begleitenden Hilfen ist das Integrationsamt. Die Beratung des Integrationsamts erfolgt meist vor Ort am Arbeitsplatz. Begleitende Hilfen werden erst dann gewährt, wenn vorrangige Leistungen ausgeschöpft wurden, zum Beispiel Leistungen der Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherung.

Arbeitsassistenz

Mit der Förderung einer Arbeitsassistenz wird dem Wunsch- und Wahlrecht von Teilhabeleistungen Rechnung getragen.

Schwerbehinderte Menschen mit Unterstützungsbedarf am Arbeitsplatz haben deshalb einen Anspruch auf eine notwendige Arbeitsassistenz. Auftraggeber der Dienstleistungen zur persönlichen Assistenz ist der schwerbehinderte Mensch selbst.

Bei der Arbeitsassistenz handelt es sich deshalb um eine Geldleistung. Der schwerbehinderte Mensch hat die Organisations- und Anleitungskompetenz für die Assistenzkraft. Er kann die Assistenzkraft selbst einstellen (Arbeitgebermodell) oder einen Anbieter von Assistenzdienstleistungen auf eigene Rechnung mit der Arbeitsassistenz beauftragen (Auftragsmodell).

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass eine arbeitsplatzbezogene, regelmäßige und kontinuierliche Unterstützung durch eine Assistenz notwendig ist. Dabei muss sichergestellt sein, dass der schwerbehinderte Mensch die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung selbst erbringt und nicht die Assistenzkraft.

Die Kosten einer Arbeitsassistenz werden grundsätzlich von den Rehabilitationsträgern getragen, Kosten zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes vom Integrationsamt. Die Leistungen werden auch in den Fällen von den Integrationsämtern ausgeführt, in denen die Rehabilitationsträger zuständiger Kostenträger sind.

Verfahren