Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Steuerklassen

Die Höhe des Lohnsteuerabzugs durch Ihren Arbeitgeber ist abhängig von Ihrem Familienstand. Die verschiedenen Familienstände sind in sechs Steuerklassen zusammengefasst:

Steuerklasse I gilt für

  • ledige und geschiedene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
  • für verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau im Ausland wohnt,
  • für verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau von Ihnen dauernd getrennt lebt,
  • verwitwete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau vor dem 1. Januar 2013 verstorben ist,
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

Steuerklasse II gilt für

  • die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
  • wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende".

Steuerklasse III gilt

  • auf Antrag für verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn beide Personen 
    in Deutschland wohnen,
    nicht dauernd getrennt leben und
    eine Person keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht wird, 
  • für verwitwete Arbeitnehmer, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau nach dem 31. Dezember 2012 verstorben ist.

Steuerklasse IV gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.

Steuerklasse V tritt für einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn

  • die andere Person
  • auf Antrag beider
  • in die Steuerklasse III

eingereiht wird.

Diese Regelungen gelten identisch für Partnerinnen und Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Steuerklasse VI gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen. Für das erste Arbeitsverhältnis gilt die familiengerechte Steuerklasse, für das zweite und die weiteren Arbeitsverhältnisse Steuerklasse VI.

Steuerklassenwahl, wenn beide Eheleute oder Lebenspartner Arbeitnehmer sind:

Die Lohnsteuer ist eine monatliche Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuer. Sie errechnet sich auf Grundlage nur Ihres eigenen Arbeitslohns. Der Arbeitslohn Ihres Ehemanns oder Ihrer Ehefrau wird dabei nicht berücksichtigt.

Nach Ablauf des Jahres werden beide Arbeitslöhne in der Einkommensteuerveranlagung zusammengerechnet.

Im Hinblick auf die Einkommensteuer wird oft im Laufe des Kalenderjahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten. Um der richtigen Steuerschuld am Ende des Jahres möglichst nahe zu kommen, stehen Ihnen drei Möglichkeiten zur Wahl:

  • Die Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus, dass Sie beide etwa gleich viel verdienen. Bei der Eheschließung bekommen Sie beide im elektronischen Verfahren ELStAM automatisch die Steuerklasse IV zugeteilt.
    Achtung: Bei der Eintragung der Lebenspartnerschaft ist dies noch nicht möglich. Sie müssen diese beim Finanzamt anzeigen. Weitere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Änderung der elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) nach Heirat oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft beantragen".
  • Bei der Steuerklassenkombination III/V entspricht die Summe der Lohnsteuerabzugsbeträge für Sie beide in etwa der gemeinsamen Einkommensteuer am Jahresende, wenn
    die eine Person mit Steuerklasse III 60 Prozent und
    die andere Person mit Steuerklasse V 40 Prozent
    des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Der Steuerabzug in der Steuerklasse V ist höher als bei den Steuerklassen III und IV. Der für das Existenzminimum zustehende Grundfreibetrag wird bei dieser Steuerklassenkombination nicht in der Steuerklasse V, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse III berücksichtigt. Entspricht das Verhältnis Ihrer Arbeitslöhne nicht dem Verhältnis 60:40, kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Sie sind daher bei der Steuerklassenkombinaion III/V verpflichtet, am Jahresende eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
  • Durch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor erreichen Sie, dass für jede Person durch Anwendung der Steuerklasse IV der für ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator. Die einzubehaltende Lohnsteuer reduziert sich durch ihn wie die Einkommensteuer durch das Splittingverfahren.

Beispiel (für die Steuerklassenkombinationen IV/IV mit und ohne Faktor):

Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten A und B beträgt

  • 30.000 Euro (A) und
  • 12.000 Euro (B).

Bei Steuerklasse IV/IV ohne Faktor beträgt die Lohnsteuer

  • für A 4.027 Euro und 
  • für B 118 Euro.

Die Summe beträgt 4.145 Euro.
Die Einkommensteuer am Jahresende für das gemeinsame Arbeitseinkommen beträgt nach dem Splittingverfahren 3.712 Euro.

Bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor ergibt sich folgende Lohnsteuer:

Der Faktor beträgt (3.712 Euro Summe der Lohnsteuer : 4.145 Euro Einkommensteuer am Jahresende =) 0,895.

So ergeben sich

  • für A 4.027 Euro x 0,895 = 3.604 Euro und
  • für B 118 Euro x 0,895 = 105 Euro.

Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren beträgt 3.709 Euro und entspricht damit fast der für das gemeinsame Arbeitseinkommen am Jahresende voraussichtlich festzusetzenden Einkommensteuer von 3.712 Euro.

Zum Vergleich (Steuerklassenkombination III/V):

Die Lohnsteuer beträgt

  • für A bei Steuerklasse III 1.466 Euro und
  • für B bei Steuerklasse V 1.250 Euro.

Die Summe der Lohnsteuer beträgt 2.716 Euro.
Die Einkommensteuer beträgt am Jahresende für das gesamte Arbeitseinkommen 3.712 Euro (wie oben; Splittingverfahren).

Wegen der großen Differenz zwischen der Summe der Lohnsteuer und der voraussichtlichen Einkommensteuer müssen Sie bei der zwingend durchzuführenden Einkommensteuerveranlagung 996 Euro nachzahlen. Das Finanzamt kann zudem Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Sofern Sie oder Ihr Ehegatte keine anderen Einkünfte als Arbeitslohn haben beziehungsweise hat, können Sie diese Auswirkungen durch die Wahl des Faktorverfahrens vermeiden.

Diese Berechnungen gelten identisch für Partnerinnen und Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Mit Hilfe des Lohn- und Einkommensteuerrechners des Bundesfinanzministerium können Sie Ihren persönlichen Faktor berechnen und damit die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen.
Das „Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ enthält weitere nützliche Informationen.

Verfahren