Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

1.5.1. Lebensmittel- und Futtermittelwarnungen

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg veröffentlicht auf seiner Webseite regelmäßig aktuelle Informationen oder öffentliche Warnungen von beanstandeten und risikobehafteten Erzeugnissen. Diese betreffen Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel, die sich in Baden-Württemberg auf dem Markt befinden und bereits an Verbraucher abgegeben wurden.

Die veröffentlichten Informationen sind von den Unternehmen oder von der amtlichen Lebens- und Futtermittelüberwachung veranlasst worden und haben überregionale Bedeutung.

Wann kommt es zu einer Information der Öffentlichkeit?

Eine Information der Öffentlichkeit durch die Behörden darf nur unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in folgenden skizzierten Fällen erfolgen:

  • Es besteht der hinreichende Verdacht, dass
    • ein Risiko für die menschliche Gesundheit bestehen kann,
    • gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz vor Gesundheitsgefährdungen dienen, oder
    • gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen und der Verstoß nicht unerheblich ist.
  • Es liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vor,
    • dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und
    • auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann.
  • Ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel ist
    • in größeren Mengen oder
    • zwar in geringeren Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt.
  • Es besteht die begründete Annahme, dass ohne Information über das beanstandete Erzeugnis erhebliche Nachteile für redliche Hersteller oder Vertreiber gleichartiger Erzeugnisse nicht vermieden werden können.

In diesen Fällen ist eine Information der Öffentlichkeit nur zulässig, nachdem die Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung abgewogen wurden.

Außerdem darf die Behörde die Öffentlichkeit nur informieren, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucher nicht erreichen. Darüber hinaus kann die Behörde auf Informationen der Öffentlichkeit oder Rückrufaktionen der Unternehmer hinweisen.

Hinweis: Es dürfen regelmäßig keine Informationen mehr veröffentlicht werden, sobald das Produkt nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es zwischenzeitlich verbraucht ist. Daher werden die Einträge auf der Internetseite nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums unter Berücksichtigung eines Sicherheitszeitraums aus der Tabelle gelöscht.

Tipp: Weitere Hinweise und die Detailinformationen zu den Produkten finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.

Wo finden Sie weitere Lebensmittel- und Produktwarnungen?

Lebensmittelwarnung.de - das gemeinsame Portal der Länder

Seit 21.Oktober 2011 steht das bundesweite Portal lebensmittelwarnung.de zur Verfügung. Diese Internet-Seite enthält Informationen nach § 40 LFGB über Lebensmittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die in Deutschland auf dem Markt sind und möglicherweise bereits an Endverbraucher abgegeben wurden. Die hier veröffentlichten Informationen oder öffentlichen Warnungen sind von den Lebensmittelunternehmern oder von der amtlichen Lebensmittelüberwachung veranlasst worden und von überregionaler Bedeutung.

Hinweis: Diese Lebensmittel- und Produktwarnungen dürfen nicht verwechselt werden mit den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen der Lebensmittel- und Futtermittelbehörden für Verbraucher. Diese Informationen enthalten bestimmte Ergebnisse amtlicher Kontrollen und werden landesweit im Portal "Verbraucherinfo" veröffentlicht. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung - Gesetzliche Informationen für Verbraucher im Portal "Verbraucherinfo" abrufen".

Weitere Informationen finden Sie auch im Kapitel "Produktsicherheit" und im Abschnitt "Weiterführende Links".

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