Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

3.8. Praktikanten und studentische Aushilfen

Beschäftigungsverhältnisse, bei denen ein Entgelt entrichtet wird, sind grundsätzlich versicherungspflichtig (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Für Studierende und Praktikanten und Praktikantinnen gelten aber verschiedene Ausnahmen.

Grundsätzlich müssen auch für Studierende und Praktikanten und Praktikantinnen die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen üblichen Meldungen erstellt werden. Für die besondere Kranken- und Pflegeversicherung als Praktikant oder Praktikantin gibt es besondere Vordrucke bei der jeweils zuständigen Krankenkasse.

Tipp: Informationen zu den möglichen Fallgruppen und dementsprechenden Beitragssätzen für Sozialversicherung und Lohnsteuer für Studierende sind auf den Seiten des Studentenwerks unter den Stichworten "Studienfinanzierung/Jobben" ausführlich dargestellt. Hilfreich sind auch die Informationen auf den Internetseiten der Minijob-Zentrale, wo unter den Stichworten "Arbeitnehmer/Besonderheiten" die bei der Beschäftigung von Studierenden und Praktikanten und Praktikantinnen zahlreichen möglichen Fallgestaltungen anhand konkreter Beispiele dargestellt werden.

Folgende Beschäftigungsmöglichkeiten sind gegeben:

  • geringfügig entlohnte Minijobs
    Beachten Sie, dass der Arbeitsverdienst mehrerer Minijobs zusammengerechnet wird und 450 Euro nicht übersteigen darf. Lassen Sie sich schriftlich zusichern, dass die Studierenden keinen anderen Minijob ausüben beziehungsweise die Verdienstgrenze der Minijobregelungen nicht überschreiten.

  • geringfügige Beschäftigung in Form eines kurzfristigen Minijobs
    Das ist eine Beschäftigung, die sich während eines Kalenderjahres auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage beschränkt, beispielsweise Semesterferienjob. Aber: Ein Semesterferienjob, der länger als zwei Monate oder 50 Tage ausgeübt wird, jedoch ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit begrenzt ist, zählt nicht als geringfügige Beschäftigung. Für Beschäftigungen in der vorlesungsfreien Zeit besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es entsteht jedoch eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, sobald das Arbeitsentgelt im Monat 450 Euro überschreitet.

  • mehr als geringfügige Beschäftigung
    Sie können Studierende auch auf Dauer bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro pro Monat beschäftigen. Bei einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro bis 850 Euro pro Monat handelt es sich um einen Niedriglohnjob.

  • längerfristige Beschäftigung
    Das ist ein Job während des Semesters, wobei das Entgelt mehr als 450 Euro beträgt. Die Tätigkeit beschränkt sich aber auf maximal 20 Stunden in der Woche (z.B. Werkstudenten oder Werkstudentinnen).

Hinweis: Als studentische Aushilfe oder Werkstudent beziehungsweise Werkstudentin werden ordentlich eingeschriebene Studierende bezeichnet, die neben dem Studium maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten und dafür ein Gehalt bekommen. Das Werkstudium unterscheidet sich von einem normalen Studentenjob vor allem durch die fachliche Nähe der Tätigkeit zum Studium.

Studierende als Praktikanten und Praktikantinnen

Eine Reihe von Studiengängen schreibt die Ableistung von Praktika vor. Dabei ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung, ob das Praktikum in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ob es sich um ein sogenanntes Vor- beziehungsweise Nachpraktikum handelt und ob der Praktikant oder die Praktikantin während dieser Zeit ein Entgelt erhält.

Verfahren