Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

1. Was wird gewählt

Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und leitet die Gemeindeverwaltung. Er ist Repräsentant und rechtlicher Vertreter der Gemeinde. In Baden-Württemberg beträgt die Amtszeit des Bürgermeisters acht Jahre. In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.

In Gemeinden ab 2.000 Einwohnern ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit. In Gemeinden mit weniger als 2.000 Einwohnern ist er grundsätzlich Ehrenbeamter auf Zeit. In Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass er hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist. Ist der Bürgermeister Ehrenbeamter, nimmt er seine Aufgaben nebenberuflich wahr. Er erhält lediglich eine Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit.

Als Vorsitzender des Gemeinderats bereitet der Bürgermeister die Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse vor und ist als Leiter der Verwaltung für die Umsetzung der gefassten Beschlüsse verantwortlich. Widerspricht er einem Beschluss, muss erneut über die Angelegenheit entschieden werden.

Über alle wichtigen Angelegenheiten, welche die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffen, muss der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichten. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zur nächsten ordnungsgemäß einberufenen Sitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats (Eilentscheidung).

Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und ist somit Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. Er regelt die Organisation der Gemeindeverwaltung und grenzt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Geschäftskreise der Beigeordneten ab.

Verfahren