Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

2. Vorsorge- und Früherkennung

Der Vorsorge und Früherkennung dienen:

  • Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen im engeren Sinn
  • Impfungen
  • Einschulungsuntersuchung (ESU)
  • Erstuntersuchung bei Auszubildenden unter 18 Jahren
  • Ärztliche Untersuchung für Studierende

Hinweis: Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf die kostenlose Durchführung der Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sowie der vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Impfungen. Hierbei fallen keine Praxisgebühren an.

Für die Private Krankenversicherung gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit: Privat Versicherte können daher nur solche Leistungen beanspruchen, die Teil des vertraglich vereinbarten Leistungspakets sind. Es gibt hier keine Vorgabe des Gesetzgebers, die z.B. im Hinblick auf die Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchung den privat Versicherten einen Anspruch auf Leistungen entsprechend dem "Leistungspaket" der Gesetzlichen Krankenversicherung begründet.

Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen im engeren Sinn

  • Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung
    Die erste Untersuchung nach Feststellung der Schwangerschaft sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Durch die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft sollen mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind abgewendet und Gesundheitsstörungen rechtzeitig erkannt und behandelt werden.
  • Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche (U 1 bis U 9 – inklusive der U 7a – und die J 1)
    Die Teilnahme an diesen Untersuchungen ist gemäß § 1 Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg verpflichtend. Sie werden vom Kinder- und Hausärztinnen oder Kinder- und Hausärzten durchgeführt. Mithilfe dieser Untersuchungen können Krankheiten und Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und behandelt werden.
    Versäumte Untersuchungen müssen nachgeholt werden. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihr Gesundheitsamt. Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des Gesundheitsamtes führt die Untersuchung entweder selbst durch oder beauftragt niedergelassene Ärztinnen oder Ärzte damit.
  • Chlamydientest für sexuell aktive Frauen bis zum abgeschlossenen 25. Lebensjahr
    Jährlicher Urintest auf Chlamydien (Bakterien). Diese bakterielle Infektion wird sexuell übertragen, ist gut behandelbar, verursacht oft keine Beschwerden und kann unbehandelt im schlimmsten Fall zu Unfruchtbarkeit führen.
  • Krebsfrüherkennungsuntersuchung
    Bei Frauen frühestens ab dem Alter von 20 Jahren, bei Männern frühestens ab dem Alter von 35 Jahren.
  • Gesundheits-Check-up
    Er soll ab dem Alter von 35 Jahren alle 2 Jahre durchgeführt werden und dient der Früherkennung häufig auftretender Krankheiten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Nierenerkrankungen und der Zuckerkrankheit.
  • Untersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten bei Kindern und Jugendlichen
    Der individuellen Vorsorge dienen regelmäßige Untersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und Maßnahmen der Individualprophylaxe bei einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt.
    Koordiniert durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst werden im Kindergarten und in der Schule Maßnahmen der zahnmedizinischen Gruppenprophylaxe durchgeführt.
  • Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben ab dem Alter von 18 Jahren zweimal im Jahr Anspruch auf Behandlung zur Verhütung von Zahnerkrankungen.

Impfungen

Impfungen bieten Schutz vor bestimmten ansteckenden Krankheiten, eine Impfpflicht besteht in Deutschland allerdings nicht. Nach einer Grundimmunisierung im Säuglings- oder Kleinkindalter müssen regelmäßig Auffrischimpfungen erfolgen, damit der notwendige Impfschutz erhalten bleibt.

Hinweis: Einige Kassen übernehmen neben den Kosten für die empfohlenen Impfungen auch die Kosten für Reiseimpfungen. Weitere Informationen dazu bietet das Centrum für Reisemedizin an.

Einschulungsuntersuchung (ESU)

Die Teilnahme an der vom Öffentlichen Gesundheitsdienst durchgeführten ESU ist Pflicht. Ziel von Schritt 1 der ESU ist es, festzustellen, ob Förderbedarfe bestehen. Schritt 2 prüft, ob besondere medizinische Bedarfe des Kindes beim Schulbesuch berücksichtigt werden müssen. Sie und Ihr Kind werden rechtzeitig zur Untersuchung eingeladen. Es fallen keine Kosten an.

Erstuntersuchung bei Auszubildenden unter 18 Jahren

Auszubildende unter 18 Jahren müssen sich vor Beginn der Tätigkeit ärztlich untersuchen lassen und dem Arbeitgeber die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorlegen. Die Untersuchung dient dazu, sie in der ersten Zeit der Ausbildung und während der beruflichen Tätigkeit vor Gesundheitsschäden zu schützen.

Ärztliche Untersuchung für Studierende

Je nach Zulassungsbedingungen der jeweiligen Hochschule benötigen Studierende im Rahmen des Immatrikulationsverfahrens eine ärztliche Bescheinigung.

Verfahren