Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

2. Anzeige der Ausübung

In Ihrem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe können Sie sich ohne besondere Zulassungsbedingungen selbstständig machen.

Die Ausübung Ihres Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes müssen Sie allerdings unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt, anzeigen.

Die Handwerkskammer trägt den Betriebsinhaber danach in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ein.

Für Gewerbetreibende aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz unterliegen bei der Gründung eines Unternehmens denselben Bestimmungen wie deutsche Staatsangehörige.

Achtung: EU-/EWR-Bürger sowie Staatsangehörige der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, können diese Tätigkeiten auch ohne Anzeige der Ausübung bei der Handwerkskammer erbringen, wenn diese vorübergehend und gelegentlich in Deutschland durchgeführt werden.

Verfahren