Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

3.6. Leiharbeit und Zeitarbeit

Umgangssprachlich werden für die Arbeitnehmerüberlassung überwiegend die Begriffe "Leiharbeit" oder "Zeitarbeit" verwendet. Das Gesetz spricht jedoch von Arbeitnehmerüberlassung.

Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (der Verleiher) eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer) einem Dritten (dem Entleiher) gewerblich zur Arbeitsleistung überlässt. Das Leiharbeitspersonal wird für den Entleiher aufgrund der vertraglichen Verpflichtung seines Arbeitgebers tätig.

Es sind somit mindestens drei Beteiligte erforderlich:

  • das überlassende ("Zeitarbeits"-)Unternehmen als Verleiher und Arbeitgeber der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers
  • die Leiharbeitnehmerin oder der Leiharbeitnehmer (überlassene Arbeitnehmerin oder überlassener Arbeitnehmer)
  • das Unternehmen, dem die Leiharbeitnehmerin oder der Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen wird, als Entleiher (Einsatzunternehmen)

Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt dagegen vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ausschließlich zum Zweck der Erfüllung eines Werk- oder Dienstvertrags des Arbeitgebers zeitweise in einem anderen Unternehmen tätig wird (z.B. zur Montage einer Maschine oder zur Installierung und vorübergehenden Betreuung bei der Einführung neuer Software).

Die wesentlichen für die Arbeitnehmerüberlassung geltenden Vorschriften sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) normiert. Die Bundesagentur für Arbeit ist für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des AÜG zuständig.

Bedeutung der Arbeitnehmerüberlassung

Die Arbeitnehmerüberlassung hat in Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Staaten noch immer eine verhältnismäßig geringe quantitative Bedeutung. So lag der Anteil der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer an der Gesamtzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Jahr 2008 nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit lediglich bei 2,9 Prozent (knapp 800.000 Menschen).

Im Krisenjahr 2009 ging der Anteil weiter zurück. Im Juni 2009 betrug dieser etwa zwei Prozent (etwa 610.000 Menschen). Mit der Erholung der Wirtschaft stieg der Anteil der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wieder an (Stand Ende 2011: etwa 900.000 Menschen).

Insgesamt verzeichnete diese Branche in den vergangenen Jahren allerdings einen starken Anstieg: Gegenüber dem Jahr 1998 hat sich der Anteil der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer an den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten verdreifacht. Hiervon zeugen unter anderem die zweistelligen Wachstumsraten des Zeitarbeitssektors der vergangenen Jahre.

Die Arbeitnehmerüberlassung wird in der Öffentlichkeit und vor allem von Gewerkschaftsseite durchaus kritisch gesehen. Aus Sicht der Arbeitgeber ist sie dagegen ein geeignetes Instrument für mehr Flexibilität am Arbeitsmarkt.

Aus Sicht eines Unternehmens können die Gründe für eine Entleihung von Arbeitskräften vielfältig sein. So können beispielsweise ein kurzfristig auftretender, zeitlich begrenzter Personalbedarf zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder die Vermeidung von Neueinstellungen wegen unsicheren Zukunftsprognosen Gründe sein.

Für arbeitslose Menschen bietet die Arbeitnehmerüberlassung eine Chance, im Rahmen sozial abgesicherter Beschäftigungsverhältnisse wieder in den Arbeitsmarkt einzutreten. Gerade für Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger bietet sie eine Möglichkeit, unterschiedliche Unternehmen und Arbeitsweisen kennenzulernen.

Nach neueren Untersuchungen und Befragungen schwankt der erhoffte "Klebe- oder Brückeneffekt", das heißt die Übernahme von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern in den Entleiherbetrieb beziehungsweise in ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Leiharbeit, zwischen etwa 13 bis 22 Prozent, positivere Schätzungen gehen von bis zu 40 Prozent aus. Bei strengerer Betrachtung (überhaupt keine weitere nachfolgende Leiharbeitsbeschäftigung) liegt er nur bei etwa sieben Prozent.

Beachtenswertes bei der Arbeitnehmerüberlassung

Die Bundesagentur für Arbeit hat Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung herausgegeben. Bezüglich der jeweiligen Rechte und Pflichten im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung wird auf folgende Veröffentlichungen verwiesen:

Verfahren