Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Heimarbeit

Die Heimarbeit ist im Heimarbeitsgesetz (HAG) geregelt. Durch das HAG wird geschützt, wer in seiner selbst gewählten Arbeitsstätte allein beziehungsweise mit seinen Familienangehörigen (Heimarbeitnehmer) oder mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften (Hausgewerbetreibender) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern arbeitet. Damit soll dem Risiko sozialer Benachteiligung dieser schwierig einsehbaren Arbeitsplätze vorgebeugt werden.

Die Schutzvorschriften des HAG sind zwingend und müssen bei der Vergabe und Ausübung von Heimarbeit beachtet und eingehalten werden. Sie können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden noch können einzelne in Heimarbeit Beschäftigte nachträglich darauf verzichten.

Die Entlohnung richtet sich nach bindenden Festsetzungen, die den Charakter eines allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags haben. Die Entgeltüberwachungsstellen bei den Regierungspräsidien überwachen die Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen und kontrollieren insofern regelmäßig sowohl die Heimarbeit vergebenden Betriebe als auch die in Heimarbeit Beschäftigten.

Tipp: Weitergehende Informationen zum Thema "Heimarbeit" erhalten Sie über die Seite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg. Dort finden Sie neben Kontaktdaten der Entgeltüberwachungsstellen und geltenden Vorschriften für die Heimarbeit auch die Broschüre "Heimarbeit ... eine Information über die Vergabe von Heimarbeit in Baden-Württemberg". Darüber hinaus wird in deren Onlineangebot zum Fachmodul Heimarbeit für Unternehmen, die Heimarbeit vergeben und zur Listenführung nach § 6 HAG verpflichtet sind, verlinkt. Eine Vermittlung von Heimarbeit wird allerdings nicht angeboten.

Verfahren