Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

8.1. Unterhaltspflicht der Eltern

Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Wie und auf welche Art sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber Unterhalt leisten, können die Eltern bestimmen. Wenn Kinder zu Hause leben, wird der Unterhalt in der Regel in Form von Unterkunft, Verpflegung und Kleidung geleistet.

Leben die Eltern getrennt, erfüllt der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil muss entsprechend den Unterhalt durch Geldleistungen erbringen.

Mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes erlischt die Pflicht der Eltern zu Pflege und Erziehung. Beide Eltern erbringen ihre Unterhaltspflicht grundsätzlich in Form von Geldleistungen.

Hinweis: Nicht nur Eltern sind unterhaltspflichtig. Auch andere Verwandte in gerader Linie (z.B. Großeltern) können zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn die Eltern keinen Unterhalt zahlen können.

Zudem sind auch Kinder gegenüber ihren Eltern und Großeltern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, wenn diese bedürftig sind. Nicht unterhaltspflichtig sind Verwandte der Seitenlinie (Geschwister).

Tipp: Erläuterungen zur Unterhaltspflicht finden Sie auch in der Broschüre "Das Kindschaftsrecht" des Bundesministeriums der Justiz.

Dauer der Unterhaltsverpflichtung

Eine Altersgrenze, ab der Eltern ihren Kindern keinen Unterhalt mehr schulden, gibt es nicht. Grundsätzlich müssen die Eltern bis zum Abschluss einer ersten angemessenen Berufsausbildung Unterhalt leisten.

Achtung: Kinder, die nach dem Schulabschluss keine Ausbildung aufnehmen oder eine bereits seit längerem betriebene Ausbildung ohne Zustimmung der Eltern abbrechen, müssen jedoch grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt sorgen.

Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes. Dazu gehört auch die Pflicht der Eltern, nach ihren Möglichkeiten den Kindern eine Schul- oder Berufsausbildung zu finanzieren, die ihren Neigungen und Begabungen entspricht und geeignet ist, den Kindern eine wirtschaftliche Selbstständigkeit zu vermitteln.

Das Kind ist neben einer solchen Ausbildung nicht verpflichtet, einen Nebenjob auszuüben. Die Ausbildung muss allerdings zielstrebig und ohne vermeidbare Verzögerungen abgeschlossen werden.

Höhe des Unterhalts

Die Höhe des in Geld zu leistenden Unterhalts hängt vor allem ab von folgenden Punkten:

  • aktuelles Einkommen der Eltern
  • Alter des Kindes
  • Zahl der Personen, denen Unterhalt zusteht

Tipp: Die Leitlinien zur Festsetzung des Kindesunterhalts sowie die Düsseldorfer Tabelle finden Sie im Justizportal Baden-Württemberg.

Verfahren