Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Freibeträge

Durch die Bildung eines Freibetrags als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Freibeträge können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie bestimmte Aufwendungen haben oder Ihnen Pauschbeträge zustehen. Nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das der Freibetrag gebildet wurde, müssen Sie dann eine Einkommensteuererklärung abgeben. Für das Jahr 2014 allerdings nur, wenn Sie die Arbeitslohngrenzen von 10.700 Euro bei Einzelveranlagung oder von 20.200 Euro bei Zusammenveranlagung  überschritten haben.

Kommt für Sie ein Freibetrag in Betracht (z.B. wegen erhöhter Werbungskosten, weil Sie einen langen Weg zur Arbeit haben) kann das Finanzamt auf Ihren Antrag hin diesen als ELStAM bilden.
Ihrem Arbeitgeber werden die ELStAM zum elektronischen Abruf bereitgestellt, damit er sie bei der Ermittlung Ihrer Lohnsteuer berücksichtigen kann.
Nähere Informationen zu dem am 01.01.2013 eingeführten Verfahren der ELStAM finden Sie auf den Seiten der elektronischen Steuererklärung ELSTER sowie im Kapitel „Elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM)“.

Freibeträge können beispielsweise möglich sein für:

  • Werbungskosten (z.B. Reisekosten)
  • Sonderausgaben (z.B. nachgewiesene Kinderbetreuungskosten)
  • außergewöhnliche Belastungen (z.B. Kraftfahrzeugkosten gehbehinderter Menschen)

Ein Freibetrag für erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kann jedoch nur gebildet werden, wenn die Aufwendungen insgesamt 600 Euro überschreiten. Für die Feststellung dafür dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der z.B. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können den Antrag stellen, wenn die zu berücksichtigenden Aufwendungen beider Ehegatten/Lebenspartner zusammen mehr als 600 Euro betragen.

Tipp: Ausführliche Informationen zur  Bildung eines Freibetrags bei den ELStAM durch das Finanzamt, finden Sie im „Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2014“ und in der Verfahrensbeschreibung "Lohnsteuer-Ermäßigung beantragen".

Erleichterungen für bestimmte Personengruppen

Für Familien und Alleinerziehende sind verschiedene Steuererleichterungen möglich. Näheres finden Sie in der Lebenslage "Geburt" sowie in der Broschüre "Steuertipps für Familien" des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg. Informationen zu Erleichterungen für behinderte Menschen bei der Einkommen- und Lohnsteuer finden Sie im entsprechenden Kapitel unter "Behinderung" sowie in der Broschüre "Steuertipps für Menschen mit einer Behinderung" des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg.

 

Verfahren