Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

1.2.5. Zwangsvollstreckung

Wenn Ihr Schuldner auch nach Erlass und Zustellung des Vollstreckungsbescheids seine Schulden nicht bezahlt, können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben. Die häufigsten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind die Sachpfändung, die Forderungspfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft.

Sachpfändung

Für die Pfändung beweglicher Sachen (z.B. Maschinen, Einrichtungsgegenstände, Schmuck, aber auch Aktien und andere Wertpapiere und Bargeld) sind die Gerichtsvollzieher zuständig. Sie müssen dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag erteilen. Wenn Sie nicht wissen, welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist, richten Sie den Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk Ihr Schuldner seinen Sitz hat.

Forderungspfändung

Die Pfändung von Forderungen (z.B. Kontoguthaben, Pacht- und Mieteinnahmen, Arbeitsentgelt) erfolgt durch einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen Sitz hat. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verbietet dem Drittschuldner (z.B. Bank, Pächter, Mieter, Arbeitgeber), Zahlungen an den Schuldner zu leisten und überträgt die Forderung auf den Gläubiger, der sie anschließend gegen den Drittschuldner geltend machen kann.

Abnahme der Vermögensauskunft

Wenn ein Sachpfändungsversuch fehlschlägt, weil der Schuldner keine pfändbare Habe besitzt, oder aus bestimmten anderen Gründen keinen Erfolg hat, beantragen Sie beim zuständigen Gerichtsvollzieher, dass er Ihrem Schuldner die Vermögensauskunft abnimmt. In diesem Fall hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände angeben.

Hinweis: Zum Schutz des Schuldners sind im Fall der Forderungspfändung Pfändungsfreigrenzen und im Fall der Sachpfändung Vorschriften über unpfändbare Gegenstände zu beachten.

Verfahren