Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

5.1. Au-pair-Beschäftigte

Das Au-pair-Verhältnis soll den Au-pair-Beschäftigten ermöglichen, ihre Sprachkenntnisse zu vervollkommnen sowie Land und Leute besser kennenzulernen. Au-pairs sollten Sie nur mit der Kinderbetreuung und leichten Haushaltsarbeiten beschäftigen.

Übliche Bedingungen für Au-pair-Beschäftigte:

  • Beschäftigungszeit von circa fünf Stunden täglich
  • Besuch eines Sprachkurses
  • freie Unterkunft und Verpflegung
  • Taschengeld
  • Gewährung von Urlaub und freien Tagen
  • Abschluss einer Kranken- und Unfallversicherung
  • Abschluss eines schriftlichen Vertrags über die gegenseitigen Rechte und Pflichten

Es besteht ein Europäisches Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung, das Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und der Au-pair-Beschäftigten enthält. Dieses Abkommen wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert - es wird jedoch in der Praxis im Allgemeinen nach ihm verfahren.

Tipp: Auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit finden Sie ausführliche Informationen zur, insbesondere die Merkblätter "Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien" und "Au-pair bei deutschen Familien", eine Au-pair-Stellenbörse und ein Vertragsmuster.

Bei der Suche nach einer passenden Gastfamilie oder nach passenden Au-pair-Beschäftigten kann Ihnen eine Vermittlungsagentur behilflich sein. Nähere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit unter dem Stichwort „Job und Praktika im Ausland".

Weitere wichtige Informationen sind auch in der Broschüre „ Nach der Schule ins Ausland“.

Für die Einreise nach Deutschland müssen die Au-pair-Beschäftigten ein nationales Visum besitzen (Ausnahmen: Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, von Island, Liechtenstein und Norwegen sowie von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, der Schweiz und den USA).

Das nationale Visum müssen die Au-pair-Beschäftigten vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) in ihrem Herkunftsland beantragen.

Hinweis: Bei Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den USA kann es trotz Visumfreiheit empfehlenswert sein, ein Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzuholen oder sich über die Formalitäten zu erkundigen. Angehörige der genannten Staaten sollten sich wegen dieser Frage an die zuständige deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsstaat wenden.

Nach der Einreise müssen Au-pair-Beschäftigte, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) oder von Island, Liechtenstein und Norwegen sind,

Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder von Island, Liechtenstein und Norwegen sind, müssen nach der Einreise nur ihren neuen Wohnsitz anmelden.

Eine Arbeitserlaubnis-EU zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung benötigen nur noch Staatsangehörige des neuen EU-Mitgliedstaats Kroatien.

Für Au-pair-Beschäftigte, die nicht Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder von Island, Liechtenstein und Norwegen sind, sowie für Au-pair-Beschäftigte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten gelten außerdem folgende Besonderheiten:

  • Au-pair-Beschäftigte müssen mindestens 18 und dürfen maximal 27 Jahre alt sein. Bei Staatsangehörigen aus dem neuen EU-Mitgliedstaat gilt ein Mindestalter von 17 Jahren.
  • Grundkenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein.
  • Die Dauer der Au-pair-Beschäftigung muss mindestens sechs Monate und darf höchstens ein Jahr betragen.

Verfahren