Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

1.4.3. Gentechnisch veränderte Lebensmittel

Gentechnisch veränderte Lebensmittel erkennen Sie an Aufschriften wie "enthält genetisch verändertes ...", "aus genetisch verändertem ... hergestellt" oder ähnlichen Formulierungen. Diese Hinweise finden Sie bei verpackten Lebensmitteln auf dem Etikett beziehungsweise in der Zutatenliste in Klammern oder als Fußnoten. Bei unverpackten Waren (z.B. Obst und Gemüse auf dem Markt) müssen Schilder oder Zettel bei der Ware darauf aufmerksam machen.

Dermaßen kennzeichnungspflichtig sind alle Lebensmittel, Zutaten oder Zusatzstoffe, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt sind, daraus bestehen oder diese enthalten. Die Kennzeichnungspflicht besteht unabhängig davon, ob die gentechnische Veränderung im Endprodukt nachweisbar ist oder nicht.

Auch in Gaststätten müssen gentechnisch veränderte Bestandteile von Mahlzeiten ausgewiesen werden. Näheres zu den Regelungen erfahren Sie im Kapitel "Speisen und Getränke in der Gastronomie".

Achtung: Fleisch, Milch und Eier von Tieren, die mit gentechnisch verändertem Futter gefüttert wurden, müssen nicht gesondert als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden. Das gilt auch für alle Zusatzstoffe, wenn sie lediglich mithilfe gentechnisch veränderter Organismen produziert werden (z.B. Vitamin B2 aus gentechnisch verändertem Bacillus subtilis). Wenn Zusatzstoffe jedoch aus gentechnisch veränderten Pflanzen hergestellt werden (z.B. Emulgatoren aus pflanzlichen Ölen), sind diese kennzeichnungspflichtig. Technische Hilfsstoffe (z.B. Enzyme) fallen nicht unter die Kennzeichnungspflicht.

Lebensmittel, bei denen der Hersteller oder Importeur nachweisen kann, dass in allen Verarbeitungsstufen auf den Einsatz von Gentechnik verzichtet wird, können mit der Aufschrift "ohne Gentechnik" versehen werden.

Tipp: Nähere Informationen zur Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln finden Sie in der Broschüre "Gentechnisch verändert? So wird gekennzeichnet!" des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie auf den Internetseiten der Initiative "Transgen". Damit Sie auch im Urlaub wissen, ob Ihnen gentechnisch veränderte Lebensmittel angeboten werden, bietet die Verbraucherzentrale Baden Württemberg das Merkblatt "Kennzeichnung von Gen-Lebensmitteln im europäischen Ausland".

Verfahren