Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

1. Grundschule

Kinder, die das sechste Lebensjahr bis zum 30. September vollendet haben, also ihren sechsten Geburtstag gefeiert haben, sind schulpflichtig und zum Besuch einer Grundschule verpflichtet.

Seit dem Schuljahr 2005/2006 ist eine Erweiterung der Stichtagsflexibilisierung auf das gesamte sechste Lebensjahr (vom 1. Oktober bis 30. Juni) erfolgt. Kinder, die zwischen dem 1. Oktober und dem 30. Juni sechs Jahre alt werden, können auch ohne weitere Formalitäten von den Eltern zur Schule angemeldet werden. Über die Einschulung entscheidet wie bisher die Schulleitung.

Hinweis: In der Regel versendet die jeweilige Grundschule Einladungen mit den Einschulungsterminen an die Eltern. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen sich die Eltern persönlich an die Grundschule ihres Wohnsitzes wenden.

Eine vorzeitige Einschulung von Kindern, die noch nicht schulpflichtig sind, ist möglich, wenn aufgrund ihres geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die vorzeitige Einschulung wird bei der Schulleitung der aufnehmenden Grundschule beantragt, die auch die Entscheidung trifft.

Die Zurückstellung bietet Eltern und Schule die Möglichkeit, individuell auf die Entwicklung des Kindes einzugehen. Über die Zurückstellung entscheidet die Schule unter Einbeziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes.

Hinweis: Eltern können schulpflichtige, vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder für eine Grundschulförderklasse anmelden.

In welche Grundschule das Kind gehen soll, kann nicht frei ausgewählt werden. In der Regel wird das Kind jene Grundschule besuchen, in deren Bezirk die Eltern ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann Ihr Kind auf Antrag den Schulbezirk wechseln und in einer anderen Grundschule eingeschult werden.

Der Besuch der Grundschule dauert vier Schuljahre.

Tipp: Auf den folgenden Seiten finden Sie weiterführende Informationen:

Nach Abschluss der Grundschule erhalten Sie eine Grundschulempfehlung für Ihr Kind. Diese empfiehlt einen Weg in die auf der Grundschule aufbauenden weiterführenden Schularten wie Werkrealschule/Hauptschule, Realschule, allgemeinbildendes Gymnasium oder Gemeinschaftsschule. Die Wahl der weiterführenden Schulart treffen die Erziehungsberechtigten. Informationen zur Grundschulempfehlung, zum Aufnahme- und besonderen Beratungsverfahren finden Sie im Kapitel "Übergang in weiterführende Schulen".

Verfahren