Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Wohnungsbau - Förderung von Mietwohnraum für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung beantragen

Ablauf

Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Stelle beantragen. Den Antragsvordruck erhalten Sie bei der Wohnraumförderungsstelle.

Vollständige und förderfähige Anträge leitet die zuständige Stelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.

Achtung: Erst mit abgeschlossener Prüfung Ihres Antrages und schriftlicher Förderzusage der L-Bank ist die Finanzierung Ihres Vorhabens gesichert. Beginnen Sie deshalb in der Regel nicht vorzeitig mit dem Bau, Kauf oder Umbau von neuem oder vorhandenem Wohnraum (Förderschädlichkeit des vorzeitigen Vorhabensbeginns, außer die zuständige Stelle stimmt dem zu).

Tipp: Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0721/150-3875 bei Finanzierungsfragen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 20.04.2012 freigegeben.

Frist

Die Förderung können Sie laufend beantragen.

Gebühren

In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.

Informationen

Achtung: Die Inhalte dieser Verfahrensbeschreibung sind veraltet. Eine Prüfung und Aktualisierung findet Ende Mai 2015 statt.

Gewerbliche Investoren, Kommunen und Privatpersonen können im Rahmen des Landeswohnraumförderungs-Programms 2015/2016 eine Förderung für die Schaffung von Mietwohnraum für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung (zum Beispiel ehemals Wohnsitzlose) erhalten.

Für folgende Vorhaben kommt eine Förderung in Betracht:

  • der Bau und Erwerb neuen Mietwohnraums,
  • der Erwerb bestehenden Mietwohnraums,
  • die Schaffung von Mietwohnraum durch Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen,
  • der Erwerb von Belegungsrechten an Mietwohnungen durch die Gemeinde oder Dritte (ohne weitere Investitionsförderung).

Eine ergänzende oder zusätzliche Förderung ist möglich bei

  • Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartierstrukturen,
  • der Herstellung der Barrierefreiheit der Wohnung nach der als Technische Baubestimmung eingeführten DIN-Norm (derzeit DIN 18025),
  • Innovation des Vorhabens.

Die Förderung erfolgt in der Regel durch Zuschüsse. Die Förderung durch ein Kapitalmarktdarlehen mit 12-jähriger Zinsverbilligung ist wahlweise möglich bei

  • Förderung des Baus und Erwerbs neuen Wohnraums sowie
  • des Erwerbs bestehenden Wohnraums.

Tipp: Nähere Informationen finden Sie in der Verwaltungsvorschrift zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2015/2016 und im Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank).

Unterlagen

Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie in der Verwaltungsvorschrift zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2015/2016.

Voraussetzungen

Für eine Förderung müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Dies sind vor allem:

  • Sie müssen eine Konzeption mit speziellen Betreuungsangeboten für Mieterinnen und Mieter nachweisen,
  • der Mietwohnraum
    • ist in der Regel zwölf Jahre zugunsten von Haushalten mit niedrigeren Einkommen und besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung zu binden (Belegungsbindung) und
    • darf während der Bindungsdauer eine nach den Gebietskategorien gestaffelte, betragsmäßig festgelegte monatliche Höchstmiete je Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten (Mietbindung).
  • Die Eigenleistung beträgt 25 Prozent der Gesamtkosten.

Hinweis: Eine Kombination von Zuwendungen für die Fördermaßnahme ist nur in bestimmten Fällen möglich. Generell ist dies zulässig mit Programmen der Gemeinden, der Landkreise, der L-Bank sowie der KfW. Eine Doppelförderung ist jedoch ausgeschlossen.

Zuständigkeit

  • in Landkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt
  • in Stadtkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Bürgermeisteramt des Bauortes