Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen

Ablauf

Sie können Ihren Widerspruch in einem formlosen Schreiben schicken oder ihn direkt bei der Behörde mündlich vortragen.

Folgende Angaben sollten in Ihrem Schreiben enthalten sein:

  • Ihr Name und Ihre Adresse (mit Telefonnummer)
  • Datum des Widerspruchs
  • Adresse der Behörde, an die sich der Widerspruch richtet
  • Datum und Geschäftszeichen beziehungsweise Aktenzeichen des Bescheids, gegen den Sie Widerspruch einlegen
  • Erklärung, dass Sie Widerspruch einlegen
  • Begründung, weshalb Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind
  • Ihre Unterschrift

Bei der Begründung, warum Sie Widerspruch einlegen, können Sie auch Sachverhalte angeben, die bisher übersehen wurden oder der Behörde noch nicht bekannt sind.

Die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, überprüft aufgrund Ihres Widerspruchs noch einmal ihre Entscheidung. Sie kann aufgrund der neuen Prüfung oder der neu bekannten Sachverhalte

Ihre Einwände für berechtigt halten und

  • den Bescheid aufheben oder
  • den Bescheid zu Ihren Gunsten abändern oder

Ihre Einwände zurückweisen und

  • den Bescheid daher unverändert lassen.

Ändert die Behörde den Bescheid nicht, legt sie den Widerspruch und die Gründe für die Zurückweisung der zuständigen Widerspruchsbehörde dar. Es gibt Ausnahmen, in denen die Behörde, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat, auch über den Widerspruch entscheidet (z.B. wenn die nächsthöhere Behörde ein Ministerium ist oder in Selbstverwaltungsangelegenheiten).

Von dieser erhalten Sie dann den Widerspruchsbescheid.  

Der Widerspruchsbescheid enthält eine ausführliche Begründung, warum die Behörde den Bescheid nicht geändert hat und eine Rechtsbehelfsbelehrung.

 

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium und das Justizministerium haben ihn am 23.07.2014 freigegeben.

Frist

In der Regel müssen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen. Die genaue Frist finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung.

Fehlt bei Ihrem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Achtung: Achten Sie darauf, dass Ihr Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht und Sie dieses auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang bestätigen. Bei einem mündlichen Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Gebühren

Bleibt die Behörde bei ihrer Entscheidung, wird für die Überprüfung eine Widerspruchsgebühr festgesetzt. In Baden-Württemberg werden für die Zurückweisung eines Widerspruchs in der Regel mindestens 20 Euro, höchstens 5.000 Euro, erhoben. Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden haben eigene Gebührenregelungen, die davon abweichen können.

Innerhalb dieses Rahmens wird die Gebühr je nach

  • Verwaltungsaufwand,
  • Bedeutung des Gegenstandes,
  • den wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen sowie 
  • Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen

festgesetzt.

Hinweis: Im Bereich des Sozialrechts ist das Widerspruchsverfahren kostenfrei.

Ändert die Behörde den Bescheid zu Ihren Gunsten oder hebt sie ihn auf, bekommen Sie die Aufwendungen erstattet, die notwendig waren, um ihr Recht zu verteidigen (z.B. Telefon- oder Portokosten).

Wenn Sie sich durch einen Rechtsanwalt beraten oder vertreten lassen, bedenken Sie, dass Ihnen dadurch ebenfalls Kosten entstehen. Anwaltskosten bekommen Sie auch wenn Sie Recht bekommen haben, nur dann erstattet, wenn es notwendig war, einen Rechtsanwalt zu beteiligen. Hierbei wird allerdings kein sehr strenger Maßstab angelegt.

Informationen

Sind Sie mit einem Bescheid (Verwaltungsakt) einer Behörde inhaltlich nicht einverstanden oder halten Sie den Bescheid für rechtswidrig, können Sie gegen diesen in der Regel Widerspruch einlegen; in Steuerangelegenheiten heißt der Widerspruch Einspruch. 

Das Widerspruchsverfahren soll helfen, teure gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Hinweis: Vor Gericht können Sie erst gehen, wenn Sie einen Widerspruchsbescheid erhalten haben, mit dem Ihr Widerspruch zurückgewiesen wurde.

 

Zuständigkeit

  • die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder
  • die fachlich übergeordnete Behörde

Hinweis: Die genaue Bezeichnung und Anschrift der Widerspruchsbehörde können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen, die im Bescheid enthalten ist.