Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Handelsregister - Einsicht nehmen

Ablauf

Die Einsicht in das Handelsregister ist Ihnen während der Dienststunden in der Geschäftsstelle eines der vier Registergerichte möglich. In den Geschäftsstellen der 49 ehemaligen Amtsgerichte, die eine Registerabteilung hatten, können Sie ebenfalls Einsicht nehmen.

Tipp: Sie können alternativ das elektronische Registerabrufverfahren von Ihrem Computer aus nutzen. Über eine Suchfunktion können Sie komfortabel alle in Deutschland eingetragenen Unternehmen finden. Als Suchbegriff reicht bereits ein Teil der Firmenbezeichnung. Der Registerinhalt wird in verschiedenen Darstellungsformen als PDF-Dokument zur Verfügung gestellt. Sie können das Dokument speichern oder ausdrucken. Dazu müssen Sie sich registrieren. Es können Gebühren anfallen. Sie haben die Möglichkeit, gebührenfreie Nutzung für ein oder mehrere Bundesländer zu beantragen. Das gilt, wenn Sie in einem oder mehreren Bundesländern Gebührenfreiheit genießen. Dazu geben Sie neben dem jeweiligen Landesnamen die entsprechende Gebührenbefreiungsvorschrift an. Rechtliche Grundlage für die Befreiung ist das jeweilige Landesrecht, für Baden-Württemberg gilt § 7 Landesjustizkostengesetz.

Hinweis: Sie können im Registerportal kostenfrei Firmen ermitteln und Veröffentlichungen abrufen. Für alle übrigen Abfragen fallen Kosten an. Sie erhalten dazu jeweils einen gesonderten Hinweis.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.08.2012 freigegeben.

Gebühren

  • für die Einsicht bei Gericht: keine Gebühren
  • für das Abrufverfahren:
    • 4,50 Euro je Registerblatt
    • Abruf von eingereichten Dokumenten: 1,50 Euro je abgerufene Datei.

Informationen

Informationen über Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) oder Einzelkaufleute finden Sie im Handelsregister.

Hinweis: Kleingewerbetreibende können sich freiwillig eintragen lassen und erwerben mit der Eintragung die Kaufmannsstellung.

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis. Es wird elektronisch geführt.

Das Handelsregister gibt Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die für die eingetragenen Unternehmen wie für den Rechtsverkehr von besonderer Bedeutung sind. Im Handelsregister stehen beispielsweise die Namen der Personen, die berechtigt sind, im Geschäftsleben ein Unternehmen zu vertreten.

Sie können zu Informationszwecken Einsicht in das Handelsregister nehmen. Das gilt auch für die zum Handelsregister gehörenden Dokumente.

Zuständig für die Führung des Handelsregisters sind die Registergerichte, in dessen Bezirk sich die Niederlassung der Kaufleute oder der Sitz der Gesellschaft befindet. Zur Einsichtnahme wenden Sie sich entweder direkt an das Registergericht oder Sie nutzen von Ihrem Computer aus das gemeinsame elektronische Registerportal der Länder

Unterlagen

Keine Angaben möglich.

Zuständigkeit

  • für die Führung des Handelsregisters: das Registergericht, in dessen Registerbezirk sich die Niederlassung der Kaufleute oder der Sitz der Gesellschaft befindet
  • für die Anmeldung zum elektronischen Datenabrufverfahren des Landes Baden-Württemberg: das Amtsgericht Hagen

Hinweis: Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm. Das zuständige Registergericht übermittelt die Daten auch an andere Amtsgerichte zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken.

Wählen Sie in der Ortswahl den Ort, in der sich die Niederlassung der Kaufleute oder der Sitz der Gesellschaft befindet.

Bezugsorttext

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der sich die Niederlassung des betreffenden Kaufmanns oder der Sitz der betreffenden Gesellschaft befindet.