Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Gewerberegisterauskunft beantragen

Ablauf

Die Auskunft aus dem Gewerberegister müssen Sie formlos schriftlich unter Angabe von Gründen bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist die Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung, in der der Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat. Neben Angaben zu Ihrer eigenen Person sollten Sie die Ihnen bekannten Daten zum gesuchten Betrieb nennen, z.B.:

  • Name des Betriebs
  • Name der Gewerbetreibenden
  • die Ihnen zuletzt bekannte Anschrift

Tipp: Je nach Angebot der Gemeinde stehen das Gewerberegister und Antragsformulare auch im Internet zur Verfügung.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 18.03.2013 freigegeben.

Gebühren

Die Gemeinden erheben unterschiedliche Kosten und Gebühren. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Gemeinde.

Informationen

Das Gewerberegister enthält die angezeigten Daten aller gewerblichen Betriebe der jeweiligen Gemeinde. Öffentliche und nicht öffentliche Stellen sowie Privatpersonen können Auskünfte aus dem Gewerberegister erhalten.

Hinweis: Die Behörde gewährleistet weder die Richtigkeit noch die Vollständigkeit der Angaben. Über abgemeldete Betriebe können Sie keine Auskunft erhalten.

Unterlagen

  • bei weitergehenden Auskünften: Dokumente zum Nachweis des rechtlichen Interesses (z.B. Schuldtitel, Vertragskopien, Rechnungen)

Voraussetzungen

Die Grunddaten der Gewerbetreibenden (Name, betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit) sind allgemein zugänglich. Es ist nicht erforderlich, dass Gewerbetreibende der Weitergabe dieser Daten zustimmen.

Für Auskünfte über weitere Daten müssen Sie ein rechtliches Interesse nachweisen. Ein rechtliches Interesse haben Sie beispielsweise, wenn Sie

  • Rechtsansprüche geltend machen wollen oder
  • sich auf erbrachte Leistungen der Gewerbetreibenden beziehen.

Ein rechtliches Interesse besteht auch bei Kreditvergaben an die Gewerbetreibenden.

Achtung: Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register (wie z.B. das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister). Dritte haben daher keinen Rechtsanspruch auf Mitteilung der Daten. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie die Auskünfte erteilt.

Zuständigkeit

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der der Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat

Bezugsorttext

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der der gewerbliche Betrieb seinen Betriebssitz hat.