Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Grundbuch - Aufteilung in Wohnungseigentum beantragen

Ablauf

Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel wird die Eintragung jedoch von dem Notariat veranlasst, das die Teilungserklärung beglaubigt beziehungsweise den Teilungsvertrag beurkundet hat.

Das Grundbuchamt legt dann ein Wohnungsgrundbuch an. Dadurch wird die Teilung wirksam. Bei den Wohnungsgrundbüchern handelt es sich um besondere Grundbuchblätter, die das Grundbuchamt für jeden Miteigentumsanteil (das heißt: für jede Wohnung) anlegt. Hier trägt es ein:

  • den Bruchteil des Miteigentums am Grundstück
  • das zum Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum

Hinweis: Lassen Sie sich am besten wegen der Formvorschriften von einem Rechtsbeistand beraten. Dieser hilft Ihnen, die Unterlagen in korrekter Form vorzubereiten.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 15.09.2014 freigegeben.

Frist

keine

Gebühren

  • Für das Beurkundungsverfahren einer Teilungserklärung: der halbe Gebührensatz
  • Für das Beurkundungsverfahren eines Teilungsvertrags: der zweifache Gebührensatz
  • Für die im Grundbuch vorzunehmenden Eintragungen: der einfache Gebührensatz

Die konkrete Gebühr errechnet sich ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung.

Geschäftswert ist der Wert des bebauten Grundstücks. Dies gilt auch bei einem noch zu errichtenden Bauwerk.

Weitere Informationen und Beispiele finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer.

Informationen

Wenn Sie Wohnungseigentum oder Teileigentum bilden wollen, müssen Sie dies in das Grundbuch eintragen lassen.

Dafür müssen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer

  • eine Teilungserklärung beim Grundbuchamt abgeben oder
  • einen Teilungsvertrag abschließen.

Die Teilungserklärung muss notariell beglaubigt, der Teilungsvertrag muss notariell beurkundet werden.

Hinweis: Die Bestimmungen für Grundbucheintragungen und die damit verbundenen Formalitäten sind vielschichtig. Sie sollten sich von einem Notar oder einer Notarin beraten lassen.

Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Anlegen der Wohnungsgrundbücher.

Unterlagen

  • Teilungserklärung oder Teilungsvertrag
  • Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung
  • gegebenenfalls Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

Zuständigkeit

das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Wohnhaus liegt.

Hinweis: In Baden-Württemberg sind die Grundbuchämter noch bei den Gemeinden angesiedelt. Die Grundbuchämter werden zurzeit schrittweise in die Amtsgerichte eingegliedert.

Auch durch Einführung der maschinellen Grundbuchführung besitzt nicht mehr jede Gemeinde ein Grundbuchamt. Ob die betroffene Gemeinde ein Grundbuchamt besitzt, erfahren Sie bei der Gemeindeverwaltung.