Datenschutz - Registermeldung abgeben
Ablauf
Das Verfahren müssen Sie schriftlich melden. Die dafür notwendigen Unterlagen können Sie beim Landesbeauftragten für den Datenschutz anfordern oder von der Internetseite herunterladen.
Meldepflichtig ist die für die Datenverarbeitung verantwortliche Institution. Dies gilt auch, wenn sie ein anderes Unternehmen beauftragt hat, die Daten zu verarbeiten.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz trägt die gemeldeten Daten im Datenschutzregister ein.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat dessen ausführliche Fassung am 03.12.2014 freigegeben.
Frist
- Erstmeldung: vor Inbetriebnahme des automatisierten Verfahrens
- Änderungsmeldung (auch Löschungsmeldung): vor dem Wirksamwerden einer Änderung
Es genügt, wenn Sie die Meldung vor Inbetriebnahme beziehungsweise In-Kraft-Treten der Änderung an den Landesbeauftragten für den Datenschutz abschicken.
Voraussetzungen
Sie verarbeiten automatisiert personenbezogene Daten. Diese Voraussetzung kann in folgenden Fällen entfallen:
- Sie verarbeiten die Daten nur für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
- Sie haben eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten bestellt.
- Sie verarbeiten personenbezogene Daten nur für eigene Zwecke und
- beschäftigen bei der Verarbeitung ständig nicht mehr als neun Personen oder
- die Betroffenen haben der Verarbeitung ihrer Daten zugestimmt oder
- die Verarbeitung ergibt sich aus einem Vertragsverhältnis mit den Betroffenen (hier ist davon auszugehen, dass den Betroffenen bekannt ist, dass deren Daten verarbeitet werden).
Wenn Sie personenbezogene Daten zu folgenden Zwecken verarbeiten, gilt die Meldepflicht ohne Ausnahme:
- Übermittlung (z.B. Auskunfteien, Adresshändler)
- anonymisierte Übermittlung
- Markt- und Meinungsforschung
Zuständigkeit
der Landesbeauftragte für den Datenschutz