Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) beantragen

Ablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie, wenn nötig, in Ihrem Heimatland ein nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie zuerst Ihren Hauptwohnsitz anmelden.

Danach beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis schriftlich bei der zuständigen Stelle. Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, holt die zuständige Stelle diese ein.

Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

Achtung: Sie dürfen erst als Au-pair arbeiten, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung erhalten haben. Die Bestimmungen für ausländische Erwerbstätige sind sehr streng. Verstoßen Sie dagegen, kann dies aufenthaltsrechtliche Folgen haben.

Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr. Sie können sie für denselben Zweck nicht verlängern lassen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.11.2014 freigegeben.

Frist

Beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung, bevor Ihr Visum abläuft.

Gebühren

EUR 100,00

Hinweis: Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle Sie von den Gebühren befreien.

Informationen

Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und als Au-pair-Beschäftigte oder -Beschäftigter in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie

  • ein Visum, um nach Deutschland einzureisen und
  • anschließend eine Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigung.

Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt nur für

  • die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
  • die Kinderbetreuung.

Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).

 

Text

Sie benötigen kein Visum, sondern nur die Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie aus einem der folgenden Staaten kommen:

  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Republik Korea
  • Vereinigte Staaten von Amerika

Beantragen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis spätestens drei Monate nach Ihrer Einreise.

Tipp: Trotz bestehender Visumfreiheit kann es im Einzelfall empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich dazu bei der deutschen Vertretung in Ihrem Heimatland.

Keine Aufenthaltserlaubnis benötigen Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz.

Als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger von Kroatien benötigen Sie eine Arbeitserlaubnis-EU von der Bundesagentur für Arbeit.

Seit 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Unterlagen

  • gültiger Reisepass
  • ein aktuelles Passfoto
  • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Au-pair-Vertrag

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:

  • Sie besitzen
    • eine Krankenversicherung,
    • einen abgeschlossenen Au-pair-Vertrag und
    • ein gültiges nationales "Visum für Au-pair-Beschäftigung",
  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt und nicht älter als 26 Jahre,
  • Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und
  • Sie haben sich bei Ihrer Gastfamilie mit Hauptwohnsitz angemeldet.
  • In Ihrer Gastfamilie
    • besitzt eine erwachsene Person die deutsche Staatsangehörigkeit und
    • wird Deutsch als Muttersprache gesprochen.
      Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder einem Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt. Spricht die Familie Deutsch nicht als Mutter-, aber als Familiensprache, kann die zuständige Stelle Ihren Aufenthalt nur erlauben, wenn Sie nicht aus dem Heimatland der Gasteltern stammen.
      Als Familie zählen Ehepaare mit oder ohne Kind sowie unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.
  • Die Agentur für Arbeit stimmt Ihrer Beschäftigung zu.

Zuständigkeit

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz (Wohnsitz Ihrer Gastfamilie) liegt
    Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.