Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Adoptionspflege eines minderjährigen Kindes aufnehmen

Ablauf

Sie erhalten von der Adoptionsvermittlungsstelle Informationen über das Kind und seine Herkunftsfamilie. Wenn Sie das Kind kennenlernen wollen, organisiert die Vermittlungsstelle ein Treffen. Bei älteren Kindern finden mehrere Begegnungen statt.

Hinweis: Die leiblichen Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, können sich an der Auswahl der Adoptiveltern beteiligen.

Sie sind dem anzunehmenden Kind gegenüber vorrangig zum Unterhalt verpflichtet. Dieses gilt, sobald die elterlichen Einwilligungen beim Familiengericht eingegangen sind und das Kind mit dem Ziel der Adoption in Ihrem Haushalt lebt.

Bereits in der Adoptionspflegezeit können Sie

  • das Kind bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern,
  • Kindergeld und Elternzeit beantragen,
  • renten- und steuerrechtliche Auswirkungen für sich in Anspruch nehmen.

Auch können Sie sich von der Adoptionsvermittlungsstelle in allen Fragen, die das Kind betreffen, beraten und betreuen lassen. Die gesetzliche Vertretung des Kindes liegt in dieser Zeit in der Regel beim Jugendamt.

Im Laufe der Adoptionspflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption beim Familiengericht einreichen. Dies kann vor oder nach Eingang der notariell beurkundeten Einwilligungserklärungen der Eltern beim Familiengericht geschehen. Dieser Adoptionsantrag muss ebenfalls notariell beurkundet sein. Ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind selbst in die Adoption einwilligen.

Hinweis: Auch wenn Sie frühzeitig den Adoptionsantrag stellen, verkürzt sich dadurch nicht die Dauer der Adoptionspflege.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.10.2011 freigegeben.

Frist

Achtung: Sie müssen das Kind innerhalb einer Woche nach Pflegebeginn beim Einwohnermeldeamt anmelden.

Gebühren

keine

Informationen

Die Adoptionspflege beginnt mit dem Tag, an dem die künftigen Adoptiveltern das Adoptivkind in ihren Haushalt aufnehmen. Sie endet mit dem Tag, an dem das Familiengericht die Adoption ausspricht. Die Adoptionspflege ist gesetzlich vorgeschrieben und dauert in der Regel mindestens ein Jahr. Je älter das Kind ist, desto länger sollte die Adoptionspflegezeit sein.

Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Für die Adoptionspflege müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Adoptionsvermittlungsstelle hat Ihre Eignung, ein Kind zu adoptieren, mit positivem Ergebnis überprüft.
  • Aus deren Sicht sind Sie die am besten geeigneten Adoptiveltern für das zur Adoption freigegebene Kind.

Bei Beginn der Adoptionspflege muss gewährleistet sein:

  • Sie haben die Absicht, das Kind zu adoptieren (die Zeit der Adoptionspflege ist keine unverbindliche Probezeit).
  • Es ist zu erwarten, dass ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Zuständigkeit

die Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat