Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Zuwendungen für Horte beantragen

Ablauf

Sie müssen die Zuwendung schriftlich beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vom zuständigen Regierungspräsidium. Es steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung. Sie können es persönlich abgeben oder schriftlich übermitteln.

Tipp: Sie haben mehrere Hortgruppen an verschiedenen Standorten eingerichtet? Dann können Sie die Zuwendungen ab dem zweiten Jahr des Bestehens der Horte in einem Sammelantrag beantragen. Das entsprechende Antragsformular "Sammelantrag" erhalten Sie ebenfalls vom zuständigen Regierungspräsidium oder können es im Kultusportal herunterladen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.11.2014 freigegeben.

Frist

  • für Gruppen, die Sie zu Beginn eines Schuljahres weiterführen oder neu einrichten und die spätestens in der ersten Schulwoche nach den Sommerferien ihren Betrieb aufnehmen:
    • Antrag frühestens ab 15. November des laufenden Schuljahres
    • Bis spätestens 31. Dezember soll der Antrag beim Regierungspräsidium vorliegen.
  • für Gruppen, die Sie während des Schuljahres einrichten:
    • Sie können den Zuschuss zwei Monate nach Aufnahme des Hortbetriebs, frühestens jedoch am 15. November des laufenden Schuljahres, beantragen.

Hinweis: Ab dem Schuljahr 2015/2016 können keine neuen Gruppen mit Landesmitteln bezuschusst werden. Es werden nur noch die Betreuungsgruppen gefördert, die im Schuljahr 2014/2015 bezuschusst worden sind.

Gebühren

keine

Informationen

Bestimmte Träger eines Horts an der Schule oder eines herkömmlichen Horts können Zuwendungen des Landes beantragen. Als Träger oder Hort müssen Sie diese vollständig dazu verwenden, um

  • ihren Betreuungsbetrieb zu finanzieren beziehungsweise
  • ihre finanziellen Ausfälle durch die soziale Gestaltung der Elternbeiträge zu decken.

Hinweis: "Horte" sind Einrichtungen der Jugendhilfe für Kinder im schulpflichtigen Alter. Wollen Sie einen Hort einrichten, benötigen Sie dafür eine Betriebserlaubnis der zuständigen Behörde. Horte an der Schule sind entweder in einem Schulgebäude untergebracht oder einer Schule zugeordnet. Sie können auch schulübergreifend und schulartübergreifend eingerichtet sein.

Die Zuwendungen können erhalten:

  • die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Gemeinden
  • anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (z.B. Kirchen, Elternvereine, Fördervereine der Schule, Sportvereine)

Ausgenommen von der Förderung sind:

  • Betreuungsangebote, die bereits eine Förderung nach anderen Vorschriften (z.B. durch die Kommune nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz) erhalten
  • Hortgruppen, in denen auch Internatsschülerinnen und Internatsschüler betreut werden
  • Hortgruppen, die Ganztagsschülerinnen und Ganztagsschüler während der Öffnungszeiten einer Ganztagsschule nach Landeskonzept (z.B. montags bis donnerstags von 8 bis 15 Uhr) betreuen
  • Ganztagsschulen nach § 4a Schulgesetz (SchG)

Der Zuschuss beträgt pro Gruppe und Schuljahr 12.373 Euro.

Hinweis: Haben Sie eine Gruppe während eines Schuljahres eingerichtet? Dann beträgt der Zuschuss für jeden Kalendermonat, in dem die Gruppe mindestens 15 Tage bestanden hat, ein Zwölftel des Zuwendungsbetrags.

Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • bei neu eingerichteten Hortgruppen: Betriebserlaubnis

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Zuwendung sind:

  • Die Betreuung ist an Schultagen von Montag bis Freitag nach dem Unterrichtsvormittag täglich für mindestens fünf Stunden gewährleistet.
  • für freie Träger:
    • Sie müssen gemeinnützig sein.
    • Wenn Sie Träger eines herkömmlichen Horts sind, müssen Sie eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch das Jugendamt haben.
  • für Horte an Ersatzschulen: Sie müssen auch schulpflichtige Kinder anderer Schulen in den Hort aufnehmen und diese Möglichkeit in geeigneter Weise bekannt gegeben haben.

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium