Zeugnisbewertungen von ausländischen Hochschulqualifikationen
Ablauf
Sie müssen die Zeugnisbewertung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Verwenden Sie hierfür bitte das Online-Antragsformular der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Dieses wird Ihnen per E-Mail zugesandt, nachdem Sie ein Vorformular, welches Ihnen zum Download zur Verfügung steht, ausgefüllt und abgeschickt haben.
Das vollständig ausgefüllte Online-Antragsformular senden Sie per E-Mail an die zuständige Stelle. Zusätzlich drucken Sie bitte den Antrag aus und senden ihn gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen per Post. Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
Ist der Antrag vollständig ausgefüllt bei der zuständigen Stelle eingegangen und der Zahlungseingang festgestellt, wird Ihnen innerhalb von sechs Wochen eine Bescheinigung über die Zeugnisbewertung ausgestellt. Diese erhalten Sie als Kurzfassung, die Sie beispielsweise als Beilage für Bewerbungsunterlagen verwenden können, sowie als Langfassung, die ausführlichere Informationen enthält.
Gebühren
- für die Ausstellung der Bescheinigung: 100 Euro
- für die Ausstellung jeder weiteren Bescheinigung bei mehreren Qualifikationen: 50 Euro
- für die erneute Ausstellung einer Bescheinigung (z.B. im Fall des Verlusts): 50 Euro
Rechtsgrundlage
EU-Richtlinien und zwischenstaatliche Vereinbarungen zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
Text
Studienbewerber ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die im Ausland die Berechtigung erlangt haben, an einer Hochschule zu studieren, richten ihre Bewerbung direkt an die Hochschule, an der sie studieren wollen. Weitere Informationen bietet die Verfahrensbeschreibung "Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung (ausländische Zeugnisse)".
Voraussetzungen
Ihr Hochschulabschluss muss folgende Voraussetzungen erfüllen, damit er bewertet werden kann:
- Die Abschlusszeugnisse müssen amtlich beglaubigt sein.
- Der Abschluss muss an einer Institution erworben worden sein, die nach den maßgeblichen Kriterien des Herkunftslandes als Hochschule anerkannt ist.
- Bei Abschlüssen im Rahmen einer grenzüberschreitenden Kooperation beziehungsweise unter Mitwirkung mehrerer Hochschulen (sogenanntes Franchising), müssen alle beteiligten Institutionen nach dem Recht des Herkunftslandes ordnungsgemäß als Hochschule anerkannt beziehungsweise akkreditiert sein. Die Qualität des Abschlusses muss den Anforderungen aller an der Kooperation beteiligter Länder entsprechen und mit den hochschulrechtlichen Regelungen dieser Länder vereinbar sein.
- Bei Abschlüssen aus Staaten, in denen die Akkreditierung von Studiengängen vorgeschrieben ist, muss der absolvierte Studiengang akkreditiert sein.
Tipp: Das Portal des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland bietet eine Liste über Abschlüsse, für die keine Zeugnisbewertung durchgeführt werden kann.
Zuständigkeit
die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)