Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Wechsel der Steuerklasse bei Ehepaaren und Lebenspartnern beantragen

Ablauf

Ein Steuerklassenwechsel kann nur mit Wirkung des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden.
Sie müssen einen "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten" oder alternativ einen „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ stellen und ihn unterschreiben. Bei Wahl des Faktorverfahrens müssen Sie Ihre voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres angeben.

Sind beide Ehegatten von der Änderung betroffen, müssen Sie den Antrag gemeinsam stellen und beide unterschreiben.

Achtung: Haben Sie sich von Ihrem Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres dauernd getrennt, verwenden Sie die „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“. Dadurch wird ab Beginn des darauffolgenden Jahres die Steuerklasse I als ELSTAM gebildet. Haben Sie die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen, können Sie das dem Finanzamt mit der „Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft“ mitteilen. Dann erhalten Sie wieder die familiengerechten Steuerklassen.

Diese Regelungen gelten identisch für Lebenspartner und Lebenspartnerinnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat ihn am 14.11.2013 freigegeben.

Frist

Sie können in der Regel nur einmal, spätestens zum 30. November des Jahres, die Steuerklasse wechseln oder das Faktorverfahren anwenden.

Gebühren

keine

Informationen

Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, können sie

  • sich beide nach der Steuerklasse IV besteuern lassen oder
  • sich ein Ehegatte nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuern lassen oder
  • ergänzend zu den Steuerklassen IV/IV das sogenannte Faktorverfahren anwenden.

Sie haben erst vor kurzem den Bund fürs Leben geschlossen? Dann finden Sie weitere Informationen in der Verfahrensbeschreibung "Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nach Heirat/Eintragung einer Lebenspartnerschaft beantragen".

Tipp: Ausführliche Informationen finden Sie in der Reihe "Aktuelle Tipps" und im „Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler“ ("Lohnsteuerfibel").  

Achtung: Die als ELStAM gespeicherten Steuerklassen bei Ehegatten können beim Finanzamt im Laufe des Kalenderjahres einmal und zwar bis zum 30. November geändert werden. Sie können ein weiteres Mal bis zum 30. November die Steuerklasse wechseln, wenn im Laufe des Jahres

  • ein Ehegatte aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheidet,
  • ein Ehegatte verstirbt,
  • ein Ehegatte nach Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis eingeht,
  • ein Ehegatte nach Elternzeit das Arbeitsverhältnis wieder aufnimmt oder
  • wenn Sie und Ihr Ehegatte sich im Laufe des Jahres auf Dauer getrennt haben.

Die Wahl des Faktorverfahrens gilt auch als Wechsel der Steuerklasse. 

Nach dem 30. November können Sie Änderungen nur über eine Einkommensteuererklärung geltend machen.

Diese Regelungen gelten identisch für Lebenspartner und Lebenspartnerinnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Rechtsgrundlage

§ 39 und § 39e Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 52b Einkommensteuergesetz (EStG)

Hinweis: Sie können das gesamte Einkommensteuergesetz hier aufrufen.

Text

Die gewählten Steuerklassenkombinationen gelten weiter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Berücksichtigung eines Faktors ist jährlich neu zu beantragen.

Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Ihre Arbeitslöhne haben sich verändert.

 

Zuständigkeit

das für Ihren Wohnort zuständige Finanzamt