Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von im Ausland lebenden Deutschen beantragen

Ablauf

Sie müssen die Eintragung auf einem Formular mit eidesstattlicher Versicherung beantragen. Den Antrag müssen Sie persönlich unterschreiben.

Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können Sie anfordern

Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst ausfüllen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.02.2014 freigegeben.

Frist

Sie müssen den Antrag spätestens am 21. Tag vor der Wahl, bei der Europawahl 2014 am 4. Mai, stellen.

Gebühren

keine

Informationen

Sein Wahlrecht ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.

Wenn Sie

  • als Deutscher oder Deutsche im Ausland leben und
  • bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind,

werden Sie nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen.

Unterlagen

keine

Voraussetzungen

  • Sie sind 35 Tage vor der Wahl, bei der Europawahl 2014 am 20. April, bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet,
  • Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus

Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie 

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
  • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
    • seit mindestens drei Monaten
      • in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung haben oder
      • in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung haben und in Deutschland eine Wohnung hatten oder
      • sich sonst gewöhnlich in der EU aufhalten oder
    • sich innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Ihrem 14. Geburtstag mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder gewohnt haben oder
    • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Zuständigkeit

die Gemeinde, in der Sie vor Ihrem Wegzug aus Deutschland zuletzt gemeldet waren

Hinweis: Wenn Sie nie in Deutschland gemeldet waren, ist das Bezirksamt Mitte in Berlin für Sie zuständig.