Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Verwendung des Landeswappens - Genehmigung beantragen

Ablauf

Die Genehmigung zur Verwendung des Landeswappens können Sie formlos beantragen. Das Innenministerium bittet um schriftliche Anträge.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 18.12.2014 freigegeben.

Informationen

Das Wappen des Landes Baden-Württemberg zeigt im goldenen Schild drei schreitende schwarze Löwen mit roten Zungen. Es gibt es als großes und als kleines Landeswappen.

das%20gro%DFe%20Wappen%20des%20Landes%20Baden-W%FCrttemberg

Im großen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Krone mit Plaketten der historischen Wappen von Baden, Württemberg, Hohenzollern, Pfalz, Franken und Vorderösterreich. Den Schild halten ein goldener Hirsch und ein goldener Greif, die rot bewehrt sind.

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Im kleinen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Blattkrone (Volkskrone).

Nur die in der Verordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg über die Führung des Landeswappens abschließend aufgeführten Behörden und Institutionen dürfen die Landeswappen ohne Genehmigung verwenden.

Das große Landeswappen führen

  • die Regierung, der Ministerpräsident, die Ministerien, die Vertretung des Landes beim Bund und in europäischen Angelegenheiten,
  • der Staatsgerichtshof und die obersten Gerichte des Landes,
  • der Rechnungshof und
  • die Regierungspräsidien.

Alle übrigen Landesbehörden sowie die Notarinnen und Notare führen das kleine Landeswappen.

Andere Behörden als die Landesbehörden dürfen das Landeswappen nur mit Genehmigung des Ministerpräsidenten beziehungsweise der Ministerpräsidentin führen.

Für jede sonstige Verwendung des Landeswappens benötigen Sie eine Genehmigung des Innenministeriums.

Ausnahme: Erlaubt ist die Abbildung und Verwendung des Landeswappens zu

  • künstlerischen,
  • kunstgewerblichen oder
  • heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken

Achtung: Ohne Zustimmung des Innenministeriums dürfen Sie das Landeswappen nicht in abgewandelter oder stilisierter Form, die zu einer Verwechslung mit dem Landeswappen führen kann, verwenden.

Text

Seit einigen Jahren gibt es das "Baden-Württemberg-Signet" zur Verwendung im gewerblichen, verbandlichen und publizistischen Bereich. Dieses dürfen Sie ohne Genehmigung unverändert verwenden, wenn Sie Ihre Verbundenheit mit dem Land Baden-Württemberg zum Ausdruck bringen wollen. 

Sie dürfen das Signet allerdings nicht als einziges oder zentrales Element eines Firmenlogos und auch nicht als markenmäßigen Herkunftsnachweis verwenden. Vor allem dürfen Sie es nicht nach Art einer Marke herausstellen.

Seit es das Baden-Württemberg-Signet gibt, ist die Genehmigungspraxis für die Verwendung des offiziellen Landeswappens im privaten Bereich noch strenger.

Sollten Sie Fragen zum Signet haben, so wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer 0711-2153-0 an das Staatsministerium.

Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Mindestvoraussetzung ist ein Tätigwerden im Interesse des Landes.

Hinweis: Da das Landeswappen als Hoheitszeichen geschützt sein soll, erteilt das Innenministerium Genehmigungen nur in Einzelfällen und nach strengen Regeln. Nichtstaatliche Stellen, die das Landeswappen für privatwirtschaftliche Zwecke verwenden wollen, erhalten in den meisten Fällen keine Genehmigung.

Zuständigkeit

das Innenministerium Baden-Württemberg