Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Unterhaltsvorschuss beantragen

Ablauf

Den Unterhaltsvorschuss müssen Sie schriftlich beim Jugendamt beantragen. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie dort abholen oder es sich zuschicken lassen. Antragsformulare erhalten Sie, je nach Angebot des Jugendamts, auch im Internet.

Hinweis: Sie müssen in Ihrem Antrag Namen und Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person eintragen, wenn Sie diese kennen (Mitwirkungspflicht). Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Den ausgefüllten Antrag müssen Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken. Ihre Originalunterschrift ist notwendig. Den Vorschuss können Sie nicht online oder über Fax beantragen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 08.01.2013 freigegeben.

Gebühren

keine

Informationen

Alleinerziehende sind oft in einer schwierigen Lage, z.B. wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. In solchen Fällen können Sie einen Unterhaltsvorschuss aus öffentlichen Mitteln beantragen.

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist auf 72 Monate begrenzt. Er endet spätestens, wenn das anspruchsberechtigte Kind zwölf Jahre alt wird.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt:

  • für Kinder unter sechs Jahren: 133 Euro monatlich
  • für Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren: 180 Euro monatlich

Hinweis: Die unterhaltspflichtige Person wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von der Unterhaltspflicht befreit. Die auszahlende Stelle fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von ihr zurück.

Unterlagen

  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde
  • wenn vorhanden:
    • Scheidungsurteil
    • Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Der unterhaltspflichtige Elternteil
    • kommt den Zahlungsverpflichtungen nicht nach,
    • ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
    • ist verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.
  • Das Kind
    • ist unter zwölf Jahre alt,
    • lebt in Deutschland bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt,
    • erhält keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
    • Waisenbezüge, die unterhalb des gesetzlichen Regelbedarfs liegen.

Kein Anspruch besteht beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Beide Elternteile leben in häuslicher Gemeinschaft.
  • Der betreuende Elternteil heiratet wieder.
  • Das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege.

Zuständigkeit

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.