Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Unterhaltssicherung für freiwillig Wehrdienstleistende und Ihre Angehörigen

Ablauf

Sie können die Leistungen auf Unterhaltssicherung formlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Sind Ihre Familienangehörigen anspruchsberechtigt, können diese auch einen Antrag stellen.

Hinweis: Familienangehörige können Leistungen nur für sich selbst beantragen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 19.02.2013 freigegeben.

Frist

Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, um die Leistungen bei Dienstantritt des freiwilligen Wehrdienstes zu erhalten.

Achtung: Drei Monate nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes erlischt Ihr Antragsrecht.

Gebühren

keine

Informationen

Freiwillig Wehrdienstleistende und ihre Familienangehörigen können Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs erhalten.

Leistungen für freiwillig Wehrdienstleistende und deren Familienangehörige sind:

  • Ersatz der Ruhensbeiträge für eine private Kranken- und/oder Pflegeversicherung, wenn Sie nicht kranken- und/oder pflegeversicherungspflichtig sind
  • Ersatz der Beiträge für Versicherungen gegen Vermögensnachteile, z. B. Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Hausratversicherungen (ausgenommen: Versicherungen, die mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen zusammenhängen)
  • Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von eigenem selbstgenutzten Wohnraum
  • Mietbeihilfe
  • Wirtschaftsbeihilfe
  • Kreditkostenbeihilfe (es werden nur Stundungszinsen übernommen)
  • Verdienstausfallentschädigung, wenn Sie z.B. zu Übungen, besonderen Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern oder im Ausland herangezogen werden
  • bei Selbständigen: z. B. Aufwendungen für eine Ersatzkraft
  • allgemeine Leistungen
    • für Ehefrau, Ehemann, Lebenspartner oder Lebenspartnerin: 60 Prozent des durchschnittlichen, monatlichen Nettoeinkommens der Wehrdienstleistenden
    • für jedes Kind:
      • zwölf Prozent des durchschnittlichen, monatlichen Nettoeinkommens der Wehrdienstleistenden beziehungsweise
      • 20 Prozent, wenn Ehefrau, Ehemann, Lebenspartner oder Lebenspartnerin keine allgemeinen Leistungen erhalten (Mindestsätze beziehungsweise Höchstgrenzen sind zu berücksichtigen.)
    • Überbrückungsgeld bei Entlassung der Wehrdienstleistenden ab einem Monat  nach Dienstantritt des freiwilligen Wehrdienstes
    • Weihnachtsgeld, wenn für Dezember ein Anspruch auf allgemeine Leistungen besteht
    • einmalige Beihilfe zu den Kosten der Erstausstattung eines Kindes, das während der Probezeit auf die Welt kommt
  • Einzelleistungen für Familienangehörige

Die Leistungen werden bis zu dreiundzwanzig Monate gewährt.

Unterlagen

  • Mitteilung zum Dienstantritt des Freiwilligen Wehrdienstes, die für die zuständige Stelle bestimmt ist
  • Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B. entsprechende Nachweise je nach beantragter Unterhaltssicherungsleistung

Voraussetzungen

Um Leistungen zur Unterhaltssicherung zu erhalten, müssen freiwillig Wehrdienstleistende und deren Familienangehörige unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen. Diese sind:

  • Sie müssen den freiwilligen Wehrdienst angetreten haben.
  • für den Ersatz von Versicherungsbeträgen:  Die Versicherungsbeiträge müssen bei Dienstantritt mindestens sechs Monate bestehen.
  • für den Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von eigenem selbstgenutzten Wohnraum:  Sie müssen den notariellen Kaufvertrag oder den Bauantrag mindestens sechs Monate vor Dienstantritt abgeschlossen beziehungsweise gestellt haben.
  • für den Erhalt von Mietbeihilfe: Sie müssen bereits sechs Monate
    • alleinstehend,
    • Mieter oder Mieterin von Wohnraum sein und
    • den Wohnraum dringend benötigen oder das Mietverhältnis zumindest vor dem freiwilligen Wehrdienst begonnen haben.
      Keine Mietbeihilfe erhalten freiwillig Wehrdienstleistende, die im Eigentum der Familienangehörigen stehenden Wohnraum nutzen und vor Dienstantritt über kein eigenes Einkommen verfügen.
  • für den Erhalt von Wirtschaftsbeihilfe: Sie müssen bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate
    • Inhaber oder Inhaberin eines Gewerbebetriebes oder Betriebes der Land- und Forstwirtschaft sein oder
    • eine andere selbständige Tätigkeit ausüben.
  • für den Erhalt von Kreditkostenbeihilfe: Sie müssen
    • einen Darlehensvertrag mit einem Kreditinstitut haben,
    • das Darlehen vor Zustellung des Aufforderungsschreibens zum Dienstantritt erhalten haben und
    • aufgrund des Darlehensvertrags zu Zahlungen während der Zeit des freiwilligen Wehrdienstes verpflichtet sein
  • für den Erhalt von Einzelleistungen für Familienangehörige:
    • Die Familienangehörigen müssen gegenüber den Wehrdienstleistenden unterhaltsberechtigt und bedürftig sein.
    • Die freiwillig Wehrdienstleistenden müssen leistungsfähig sein.
      Die Einzelleistungen richten sich nach Unterhaltsleistungen, zu denen die freiwillig Wehrdienstleistenden ohne den Dienstantritt gesetzlich verpflichtet gewesen wären.

Anspruchsberechtigte Familienangehörige von freiwillig Wehrdienstleistenden sind:

  • Ehefrau, Ehemann, Lebenspartner oder Lebenspartnerin (unter bestimmten Voraussetzungen auch frühere Ehefrauen, Ehemänner,  Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen)
  • Kinder
    • für die den freiwillig Wehrdienstleistenden die elterliche Sorge zusteht
    • die nicht von den freiwillig Wehrleistenden abstammen, jedoch im gemeinsamen Haushalt leben
    • für die den freiwillig Wehrdienstleistenden die elterliche Sorge nicht zusteht: unter bestimmten Voraussetzungen
  • Eltern, Großeltern und Geschwister

Zuständigkeit

der Landkreis beziehungsweise der Stadtkreis, in dem der freiwillig Wehrdienstleistende vor Dienstantritt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte