Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft - Anerkennung beantragen

Ablauf

Sie müssen die Anerkennung als Untersuchungsstelle bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Antragsformulare können Sie dort formlos anfordern oder im Internet herunterladen.

Die zuständige Stelle prüft die Antragsunterlagen und erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Anerkennung durch Bescheid.

Hinweis: Die zuständige Stelle veröffentlicht die anerkannten Untersuchungsstellen im länderübergreifenden Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa).

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 26.02.2013 freigegeben.

Frist

Fehlende oder unvollständige Unterlagen müssen Sie bis spätestens drei Monate nach Antragstellung nachreichen.

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach dem Bearbeitungsaufwand und nach der Anzahl der Bereiche, für die die Anerkennung beantragt wird. Es gelten folgende Gebührenrahmen:

  • Bestimmung ohne Kompetenzfeststellung durch die LUBW: 50 bis 1.500 Euro
  • Bestimmung mit Kompetenzfeststellung durch die LUBW: 300 bis 5.000 Euro

Informationen

Prüflaboratorien und Messstellen, die Untersuchungen von Abfall- und Bodenproben durchführen möchten, benötigen die Anerkennung als Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft.

Die Anerkennung ist für Untersuchungen nach folgenden Rechtsverordnungen möglich:

  • Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
  • Bioabfallverordnung (BioAbfV)
  • Altholzverordnung (AltholzV)

Sie können die Anerkennung für einzelne oder für alle Bereiche beantragen.

Tipp: Ausführliche Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie im "Merkblatt zur Bestimmung von Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft".

Text

Laboratorien, die eine Anerkennung erhalten haben, sind verpflichtet, regelmäßig an Qualitätssicherungsmaßnahmen (Ringversuchen) teilzunehmen. Die teilnahmepflichtigen Ringversuche gibt die LUBW jeweils zu Beginn des Jahres bekannt.

Die Anerkennung gilt in der Regel fünf Jahre. Die zuständige Stelle kann sie jedoch jederzeit widerrufen. Für Laboratorien, die ihre Kompetenz mittels einer Akkreditierung nachweisen, gilt die Anerkennung bis zum Ablauf der Akkreditierung.

Anträge auf Verlängerung der Anerkennung können Sie frühestens sechs Monate und müssen Sie spätestens drei Monate vor Ablauf des Anerkennungszeitraumes stellen.

Unterlagen

  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit der Laborleitung:
    • Bei Wohnsitz in Deutschland:
    • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
  • Lebenslauf mit Angaben zum fachlichen Werdegang der Leitung der Untersuchungsstelle
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in ausreichender Höhe
  • Verpflichtungs- und Einverständniserklärung (Vordruck der zuständigen Stelle im Internet)
  • Kompetenznachweis über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen
    Sie haben folgende Möglichkeiten:
    • Kompetenznachweis durch Vorlage einer gültigen, für die beantragten Untersuchungsbereiche vollständigen und anwendbaren Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 unter Berücksichtigung der Anforderungen des Fachmoduls Abfall
    • Kompetenznachweis durch die LUBW
      Vor der Anerkennung wird eine Laborbegutachtung (schriftliche Vorprüfung, Laborbegehung, Abschlussgespräch und Bewertung) vorgenommen. Details zum Ablauf können Sie im Informationsblatt "Fachmodul Abfall" nachlesen.

Hinweis: Haben Sie bereits eine Anerkennung als Untersuchungsstelle für Abwasseruntersuchungen? Sofern der zuständigen Stelle die Unterlagen dieser Anerkennung noch vorliegen, müssen Sie keine weiteren Unterlagen einreichen.

Voraussetzungen

Für die Anerkennung als Untersuchungsstelle müssen bestimmte personelle, organisatorische und gerätetechnische Voraussetzungen vorliegen.

Personelle Voraussetzungen

  • Die Leitung der Untersuchungsstelle muss
    • fachlich qualifiziert sein und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der chemischen Analytik aufweisen.
      Als fachliche Eignung zählt ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Chemie, Lebensmittelchemie oder vergleichbarer Fachrichtungen (z.B. Physik, Biologie, Geologie).
    • eine ausreichend qualifizierte Vertretung haben.
      Die Laborleitung oder deren Vertretung muss ganztägig wahrgenommen werden.
  • Das weitere Personal muss ausreichend qualifiziert sein (z.B. Chemieingenieure und Chemieingenieurinnen, Chemielaboranten und Chemielaborantinnen oder vergleichbare Ausbildungen).
    Die Zahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen richtet sich nach dem Aufgabengebiet. Es sollten jedoch mindestens drei Beschäftigte hauptberuflich beschäftigt sein.

Organisatorische Voraussetzungen

  • Das Personal muss seine Aufgaben und Pflichten, besonders im Hinblick auf die Qualitätssicherung, kennen.
  • Eine oder mehrere Personen müssen für die Durchführung und Überwachung der Qualitätssicherungsmaßnahmen verantwortlich sein.
  • Die Untersuchungsstelle muss schriftliche Unterlagen über die Organisation und die Zuständigkeiten führen und ständig aktuell halten. Das Personal muss jederzeit über die Unterlagen verfügen können.

Gerätetechnische Voraussetzungen

  • Die Untersuchungsstelle muss über eine allgemeine Laborausstattung verfügen.
  • Die gerätetechnische Ausstattung muss eine einwandfreie Durchführung der Untersuchungen sowie die erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen gewährleisten.
  • Die Geräte benötigen eine regelmäßige Wartung und Kalibrierung. Aufzeichnungen über die Wartung und Kalibrierung muss die Untersuchungsstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahren.
  • Die anfallenden Abfälle und Abwässer muss die Untersuchungsstelle ordnungsgemäß entsorgen sowie die Abluft reinigen.

Tipp: Ausführliche Informationen und Beschreibungen zu den Voraussetzungen und den Pflichten der Untersuchungsstellen finden Sie im Informationsblatt "Fachmodul Abfall" auf den Seiten der LUBW.

Zuständigkeit

die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW)

Bezugsorttext

Hinweis: Die LUBW ist zuständig für Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz in Baden-Württemberg haben, oder Untersuchungsstellen, die vorwiegend in Baden-Württemberg tätig werden wollen. Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz in anderen Bundesländern wenden sich bitte an die dort zuständige Stelle.