Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Unfallversicherung - Tagespflege anmelden

Ablauf

Sie müssen sich bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege formlos anmelden. Ein Antragsformular erhalten Sie bei der Berufsgenossenschaft oder können es im Internet ausfüllen, ausdrucken und abschicken. Wenn Sie sich formlos anmelden, müssen Sie folgende Angaben machen:

  • Name
  • Anschrift
  • Art und Gegenstand des Betriebes
  • Datum, wann Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen haben

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 08.05.2012 freigegeben.

Frist

innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit

Gebühren

  • für die Anmeldung: keine
  • für die Versicherung: Jahresbeitrag in unterschiedlicher Höhe

Informationen

Als Tagespflegeperson müssen Sie sich selbst bei der Unfallversicherung anmelden. Sie sind dann bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten versichert.

Achtung: Auch wenn Sie eine private Unfallversicherung abgeschlossen haben, müssen Sie sich trotzdem pflichtversichern.

Die Berufsgenossenschaft berechnet und setzt den Jahresbeitrag für das jeweils laufende Jahr erst im folgenden Jahr rückwirkend fest.

Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass Sie selbständig als Tagespflegeperson tätig sind. Das ist üblicherweise der Fall, wenn Sie sich um mehrere Kinder (höchstens fünf fremde Kinder) aus verschiedenen Familien kümmern. Dabei ist unerheblich, ob Sie sie bei sich zuhause oder in anderen geeigneten Räumen betreuen.

Das gilt auch für

  • selbständig tätige Tagespflegepersonen, die Kinder nur aus einer Familie betreuen und
  • durch das Jugendamt vermittelte und finanzierte Tagepflegepersonen im Sinne des § 23 SGB VII.

Ausnahmen sind möglich.

Betreuen Sie in selbst organisierter Weise nur Kinder eines Haushalts und sind Sie Beschäftige im Haushalt der Eltern? Dann sind diese beitragspflichtig. Dafür zuständig ist der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkasse Baden-Württemberg).

Zuständigkeit

die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege