Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Taxigenehmigung beantragen

Ablauf

Die Taxigenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständige Stelle ist, je nach Ort Ihres zukünftigen Betriebssitzes, entweder die Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Je nach Angebot Ihrer zuständigen Stelle können Sie ein Antragsformular im Internet herunterladen.

Tipp: Antragsformulare erhalten Sie auch bei Fachverlagen und den Fachverbänden:

Die zuständige Stelle fordert Stellungnahmen von anderen Stellen an, unter anderem von

  • Gemeinden,
  • der Industrie- und Handelskammer,
  • der zuständigen Fachgewerkschaft und
  • dem Verband des Personenverkehrs.

Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie abschließend über den Antrag.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur hat dessen ausführliche Fassung am 05.07.2012 freigegeben.

Frist

keine

Gebühren

  • Rahmengebühr für die Genehmigung: zwischen 100 Euro und 1.465 Euro.
  • Für Regelfälle (nicht bindend für die Genehmigungsbehörde) beträgt sie
    • für das erste Fahrzeug 150 Euro,
    • für jedes weitere Fahrzeug 40 Euro.

Im Falle eines übermäßig hohen Verwaltungsaufwandes kann davon innerhalb der Rahmengebühr davon abgewichen werden.

Hinweis: Weitere Kosten entstehen für Registerauskünfte und für die Erstellung der sonstigen Nachweise.

Informationen

Sie möchten gewerblich Personen mit Taxen befördern? Dafür benötigen Sie eine Taxigenehmigung.

Inhaberinnen und Inhaber einer Taxigenehmigung haben folgende Pflichten:

  • Betriebspflicht
    Sie müssen den Betrieb aufrechterhalten, falls erforderlich auch bei Nacht.
  • Beförderungspflicht
    Sie dürfen Fahrten (auch kurze) nur ablehnen, wenn der Fahrerin oder dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist (z.B. bei stark alkoholisierten Personen).
  • Tarifpflicht
    Innerhalb des für Sie geltenden Pflichtfahrgebietes (üblicherweise ist das der Stadt- oder Landkreis des Betriebssitzes) richtet sich der Preis für eine Fahrt nach den örtlich verordneten Beförderungsentgelten.

Die Ausstattung der Taxen ist vorgeschrieben. Es gelten folgende Bestimmungen:

  • Das Auto muss mit einem Dachzeichen ausgestattet sein.
  • Im Heckfenster müssen Sie die von der Genehmigungsbehörde vergebene Ordnungsnummer führen.
  • Die Farbgebung für Taxen ist gesetzlich vorgeschrieben (hellelfenbein).
    Sie können diese allerdings aufgrund von allgemein geltenden Ausnahmegenehmigungen der Regierungspräsidien durch jede andere Farbe ersetzen. Die Abweichung müssen Sie der zuständigen Genehmigungsbehörde mitteilen. Diese vermerkt sie in der Genehmigungsurkunde. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Genehmigung von Ausnahmen von der vorgeschriebenen Taxifarbe.
  • Im Wageninneren müssen Sie an gut sichtbarer Stelle die Unternehmeranschrift anbringen.
  • Der Fahrpreisanzeiger muss für die Fahrgäste sichtbar den Fahrpreis anzeigen.

Taxen dürfen

  • an den dafür vorgesehenen Taxiständen stehen und
  • von Personen angefordert werden, und zwar
    • auf der Straße oder
    • am Betriebssitz des Unternehmers

Wollen Sie Personen mit Mietwagen befördern, benötigen Sie eine Mietwagengenehmigung.

Text

Werbung ist auf allen Karosserieteilen von Mietwagen zulässig. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Zulassung von Werbung an Taxen und Mietwagen.

Unterlagen

  • Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate), z.B.:
  • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
  • Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
  • bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung
  • Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate):
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung:
      • von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben und
      • für sich selbst, sofern Sie freiwillig oder privat versichert sind oder waren.
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
    • Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate)
      • Die Höhe des Eigenkapitals hängt von der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge ab: Für das erste Fahrzeug müssen Sie Eigenkapital in Höhe von 2.250 Euro, für jedes weitere Fahrzeug von 1.250 Euro nachweisen.
  • Nachweis der fachlichen Eignung:
    • Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK oder
    • Fachkundebescheinigung der IHK über eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Mietwagenunternehmen oder
    • Zeugnis über die anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. Kaufmannsprüfung im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr)
  • wenn Sie andere Personen zur Geschäftsführung bestellen, müssen Sie für diese folgende Unterlagen vorlegen:
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
    • Nachweise der fachlichen Eignung
    • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsvertrag)

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Taxigenehmigung sind:

  • Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen zuverlässig sein.
  • Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen fachlich geeignet sein.
  • Das Unternehmen muss finanziell leistungsfähig sein.

Hinweis: Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen hängt von den örtlichen Verhältnissen ab.

Zuständigkeit

  • wenn Ihr zukünftiger Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
  • wenn Ihr zukünftiger Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt