Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Erlaubnis beantragen

Ablauf

Sie können die Erlaubnis formlos oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte oder Ihr Wohnsitz liegt.

Tipp: Die Regierungspräsidien stellen auf ihren Internetseiten auch Formulare zur Verfügung.

Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und entscheidet, ob Sie eine Erlaubnis erhalten. Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten kann sie die Erlaubnis auch

  • auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Krankheitserreger beschränken oder
  • mit Auflagen verbinden.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 23.08.2012 freigegeben.

Frist

Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde rechtzeitig, um Ihre Tätigkeit 30 Tage vor dem geplanten Start anzeigen zu können.

Gebühren

Rahmengebühr von 50 bis 1.000 Euro (je nach Aufwand)

Informationen

Eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz benötigen Sie, wenn Sie Krankheitserreger

  • nach Deutschland einführen,
  • aus Deutschland ausführen,
  • aufbewahren,
  • abgeben oder
  • mit ihnen arbeiten wollen.

Als Krankheitserreger gelten Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

Bestimmte Personen oder Tätigkeiten sind von der Erlaubnispflicht befreit:

  • Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten und Patientinnen durchführen
  • Personen, die
    • Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und
    • die erforderliche Sachkunde besitzen und
    • die die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freistellt
  • Mitarbeitende, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die
    • über eine Erlaubnis verfügt oder
    • von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist
  • bestimmte Verfahren (z.B. Sterilitätsprüfungen)

Gehören Sie einer der oben genannten Gruppen an, erkundigen Sie sich bitte vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde. Sie müssen die Tätigkeit dort anzeigen, mit einer Ausnahme: Arbeiten Sie unter der Aufsicht einer Person, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist, müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigen. Nähere Informationen zur Anzeigepflicht finden Sie in unter "Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Aufnahme der Tätigkeit anzeigen".

Text

Wenn Sie die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten haben, müssen Sie der zuständigen Stelle die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.

Unterlagen

  • Nachweis des Studienabschlusses (z.B. Diplomurkunde, Promotionsurkunde) in beglaubigter Kopie
  • Nachweis der Sachkunde: Bescheinigung über die zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern durch Ihren Arbeitgeber
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erlaubnis sind:

  • Sie besitzen die erforderliche Sachkenntnis. Nachweis durch:
    • einen der folgenden Studienabschlüsse:
      • Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin
      • Pharmazie
      • naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten und
    • eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern
  • Sie haben sich bisher im Umgang mit Krankheitserregern als zuverlässig erwiesen.

Hinweis: Auch andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie gelten als Nachweis der Sachkenntnis. Voraussetzung: Sie haben dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben.

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte oder Ihr Wohnsitz liegt