Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Schulbezirkswechsel beantragen

Ablauf

Den Schulbezirkswechsel Ihres Kindes können Sie formlos bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Staatlichen Schulamt beantragen.

Die Entscheidung über den beantragten Schulwechsel erhalten Sie schriftlich.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.11.2014 freigegeben.

Gebühren

keine

Informationen

In welche Grundschule Ihr Kind gehen soll, können Sie nicht frei wählen. Üblicherweise müssen Kinder die Grundschule besuchen, in deren Schulbezirk ihre Eltern

  • wohnen oder
  • sich gewöhnlich aufhalten.

Im Ausnahmefall kann Ihr Kind den Schulbezirk wechseln und eine andere Grundschule besuchen.

Bei Haupt- und Werkrealschulen gilt seit dem Schuljahr 2010/11: Werkreal- und Hauptschulen sind grundsätzlich Wahlschulen, das heißt Schulen ohne Schulbezirk. Der Schulträger kann jedoch für Werkreal- und Hauptschulen ebenfalls Schulbezirke festlegen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss Ihr Kind die Hauptschule oder Werkrealschule des Schulbezirks besuchen.

Hinweis: Nach der am 21. Dezember 2011 beschlossenen Änderung des Schulgesetzes zur Werkrealschule werden bereits eingerichtete Schulbezirke aus Gründen des Vertrauensschutzes bis zum 31. Juli 2016 bestehen bleiben. Neue Schulbezirke können nicht mehr eingerichtet werden.

Unterlagen

Sie können Unterlagen, die den "wichtigen Grund" belegen, beifügen. Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen anfordern.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass "wichtige Gründe" (§ 76 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 Schulgesetz) vorliegen. Diese müssen nach Sinn und Zweck der Vorschrift in der Person des Kindes liegen. Liegen solche Gründe vor, entscheidet die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.

Zuständigkeit

  • das für den Wohnort zuständige Staatliche Schulamt (als untere Schulaufsichtsbehörde) oder
  • möglicherweise die geschäftsführende Schulleitung