Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Schuldnerverzeichnis - Auskunft beantragen

Ablauf

Stellen Sie entweder formlos schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Auskunftserteilung.
Darin müssen Sie erklären, wofür Sie die Auskunft benötigen (Darlegung des Verwendungszwecks).
Außerdem müssen Sie den genauen Namen und die Adresse der Person nennen, über die Sie die Auskunft erhalten wollen. Sie können auch telefonisch einen entsprechenden Antrag stellen. Allerdings kann dies im Einzelfall scheitern, wenn Sie auf diese Weise den Verwendungszweck nicht überzeugend darlegen können.

Ist der Antrag zulässig, erhalten Sie Auskunft darüber, ob die betreffende Person im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Ist die Person im Schuldnerverzeichnis eingetragen, erfahren Sie, ob eine eidesstattliche Versicherung abgegeben oder ein Haftbefehl erlassen wurde. Daneben wird das Aktenzeichen und das Datum der Entscheidung mitgeteilt.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 02.05.2012 freigegeben.

Frist

keine Angaben möglich

Gebühren

keine

Informationen

Das Schuldnerverzeichnis dient dazu, den Geschäftsverkehr vor nicht kreditwürdigen Schuldnern zu schützen. Das Amtsgericht erfasst im Schuldnerverzeichnis alle Personen, die eine eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben haben (früher Offenbarungseid) oder gegen die ein Haftbefehl erlassen worden ist, weil sie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unbefugt verweigert haben.

Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nimmt in diesen Fällen das Gericht vor.

Die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis erfolgt automatisch nach Ablauf von drei Jahren. Die Löschung kann vorzeitig erfolgen, wenn die Schulden getilgt sind.

Jede Person kann auf Antrag Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis erhalten. Sie müssen in Ihrem Antrag darlegen, für welchen Zweck Sie die personenbezogenen Informationen verwenden wollen.

Folgende Einrichtungen können Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis beziehen und an ihre Mitglieder weitergeben:

  • Industrie- und Handelskammern
  • Handwerkskammern
  • Handels- und Wirtschaftsauskunfteien

Unterlagen

Wenn Unterlagen vorhanden sind, sollten diese vorgelegt werden. Das kann beispielsweise ein Urteil sein, in dem die betreffende Person zur Zahlung einer Forderung verurteilt wurde.

Voraussetzungen

Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen nur verwendet werden

  • für Zwecke der Zwangsvollstreckung,
  • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,
  • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen oder
  • um mögliche wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, wenn Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder
  • soweit dies zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

Hinweis: Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie zur Verfügung gestellt wurden.

Zuständigkeit

für die Auskunft: das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk die betreffende Person wohnt

Hinweis: Wohnte die Person zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder des Erlasses des Haftbefehls im Bezirk eines anderen Gerichts, ist die Eintragung unter Umständen nur im dortigen Schuldnerverzeichnis erfolgt. In diesen Fällen ist zu überlegen, auch das Schuldnerverzeichnis am Amtsgericht des ehemaligen Wohnorts um Auskunft zu ersuchen.

Bezugsorttext

Geben Sie in der Ortswahl den Wohnort der betreffenden Person an.