Patientenverfügung erstellen
Ablauf
Eine Patientenverfügung sollten Sie mit Vertrauenspersonen besprechen. Das können Verwandte, Freunde oder ärztliches Personal sein.
Hinweis: Zum 1. September 2009 trat das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts in Kraft. „Alte“ Patientenverfügungen bleiben jedoch wirksam, wenn Sie sie nicht widerrufen oder geändert haben.
Ihre Patientenverfügung ist nur dann wirksam, wenn Sie sie schriftlich verfasst und eigenhändig unterzeichnet haben, und zwar durch
- Namensunterschrift oder
- ein notariell beglaubigtes Handzeichen.
Eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder eine notarielle Beurkundung Ihrer Patientenverfügung ist nicht vorgeschrieben.
Sie sollten die Patientenverfügung möglichst klar formulieren und mit Datum versehen. Daneben sollten Sie Vertrauenspersonen nennen, die die Verfügung ebenfalls unterschreiben sollten. Sie sind später die Ansprechpersonen für Betreuerinnen oder Betreuer beziehungsweise Bevollmächtigte und ärztliches Personal.
Exemplare der Verfügung sollten Sie hinterlegen bei
- Ihren persönlichen Unterlagen,
- Ihrer Hausarztpraxis und
- einer Vertrauensperson.
Bei Aufnahme in ein Krankenhaus sollten Sie oder eine Vertrauensperson auf die Patientenverfügung hinweisen. Falls möglich, sollte ein Exemplar zur Krankenakte gelegt werden.
Sie können die Patientenverfügung jederzeit formlos widerrufen.
Tipp: Sie sollten alle ein bis zwei Jahre die Geltung der Verfügung durch eine Unterschrift bestätigen.
Hinweis: Eine vom Bundesjustizministerium eingesetzte Arbeitsgruppe "Patientenautonomie am Lebensende" hat die Broschüre "Patientenverfügung" mit Formulierungshilfen herausgegeben. Informationen enthält auch die Broschüre "Die Patientenverfügung" des Justizministeriums Baden-Württemberg. Beide Broschüren können Sie bestellen und herunterladen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 11.02.2013 freigegeben.
Text
In einer Patientenverfügung können Sie zusätzlich das Einverständnis zu einer Organspende erklären. Dadurch können Sie für den Fall der Organspende den nötigen Behandlungsmaßnahmen zustimmen. Das gilt auch, wenn Sie in der Patientenverfügung im Übrigen andere Verfügungen treffen. Natürlich können Sie einen Organspendeausweis auch unabhängig von einer Patientenverfügung erhalten. Weitere und ausführliche Informationen zur Organspende finden Sie im Verfahren dazu.
Zuständigkeit
Justizministerium Baden-Württemberg