Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Obligatorische Streitschlichtung/ Schlichtungsmöglichkeiten

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28. August 2013 freigegeben.

Informationen

Achtung: Ein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren gibt es in Baden-Württemberg seit dem 1. Mai 2013 nicht mehr. Das Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg wurde zum 1. Mai 2013 aufgehoben.

Das Schlichtungsgesetz vom 28. Juni 2000 (GBl. S. 470) galt in Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. April 2013. Nach dem Schlichtungsgesetz mussten Bürger in bestimmten zivilrechtlichen Fällen zunächst einen Schlichtungsversuch im Rahmen des Verfahrens nach dem Schlichtungsgesetz durchführen, bevor sie eine Klage vor dem Amtsgericht erheben konnten. Dies galt, wenn folgende Voraussetzungen vorlagen: Es handelte sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert bis zu 750 Euro oder um eine Nachbarstreitigkeit oder um einen Streit über Ehrverletzungen, die nicht in Presse, Rundfunk oder Fernsehen begangen wurden; außerdem mussten alle Parteien in demselben oder in benachbarten Landgerichtsbezirken in Baden-Württemberg wohnen.

Das Schlichtungsgesetz ist seit dem 1. Mai 2013 aufgehoben. Dies hat der Landtag von Baden-Württemberg im April 2013 mit dem "Gesetz zur Aufhebung des Schlichtungsgesetzes" (GBl. S. 53) beschlossen. Eine Pflicht zur vorrangigen Durchführung einer außergerichtlichen Schlichtung in den ehemals vom Schlichtungsgesetz erfassten zivilrechtlichen Fällen gibt es deshalb in Baden-Württemberg nicht mehr. In anderen Bundesländen kann etwas anderes gelten.

Eine freiwillige Schlichtung, zum Beispiel mit Hilfe einer anerkannten Gütestelle, bleibt den Parteien aber unbenommen. Eine solche freiwillige Schlichtung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn Sie sich mit Ihrem Gegner über den Streitpunkt verständigen wollen und dieser nicht von vornherein eine gütliche Einigung endgültig ablehnt.

Tipp: Ausführliche Informationen zu den verschiedenen Verfahren einer freiwilligen außergerichtlichen Streitschlichtung, unter anderem in Nachbarrechtsstreitigkeiten, finden Sie im Justizportal Baden-Württemberg unter der Rubrik „Schlichten statt Richten“.

Die vom Justizministerium Baden-Württemberg herausgegebene Broschüre „Schlichten statt Richten“ ist nicht mehr aktuell und wird derzeit überarbeitet.

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Aufhebung des Schlichtungsgesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53) (in Kraft seit 1. Mai 2013)

Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg vom 28. Juni 2000 (GBl. S. 470) (in Kraft bis 30. April 2013)